Huber Gabi · Nationalrat · 2012-09-18
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2012-09-18
Wortprotokoll
Wir befinden uns beim strafrechtlichen Tatbestand des Ausnützens von Insiderinformationen. Es geht um die Frage, ob bei diesem Tatbestand auf das Merkmal des Vermögensvorteils verzichtet werden soll. Der Ständerat hat diesen Verzicht im Gegensatz zum Nationalrat abgelehnt. Ihre Kommission für Rechtsfragen hat heute Morgen ihre ursprüngliche Meinung bestätigt und folgt dem Ständerat.
Neben dem Straftatbestand in Artikel 40 haben wir - es wurde bereits gesagt - in Artikel 33e auch ein aufsichtsrechtliches Verbot des Insiderhandels beschlossen. Dieses verzichtet auf die Voraussetzung der Erzielung eines Vermögensvorteils. Die Funktionsfähigkeit der Börse und die Gewährleistung des Anlegerschutzes im Sinne der Chancengleichheit werden mit dem aufsichtsrechtlichen Insiderhandelsverbot hinreichend geschützt, wie dies auch die Frau Bundespräsidentin mehrfach geäussert hat. Ein zusätzlicher Verzicht auf das Tatbestandsmerkmal des Vermögensvorteils auf der Ebene des Strafrechtes ist unter diesen Umständen unnötig und würde die Anwendbarkeit des Straftatbestandes unverhältnismässig erweitern.
Wir müssen auch sehen, dass wir mit der vorliegenden Gesetzesänderung insgesamt den Straftatbestand des Insiderhandels verschärft haben. Insiderhandel ist neu für jedermann strafbar, nicht mehr nur für Personen mit Sonderqualitäten. Auch sind bezüglich des neuen Tatbestandes sehr hohe Freiheitsstrafen vorgesehen. Das Tatbestandsmerkmal der Vermögensvorteilsbeschaffung rechtfertigt sich auch unter diesem Gesichtspunkt der sehr hohen Freiheitsstrafen.
Auf einen weiteren Grund, der für die Beibehaltung der Fassung des Bundesrates spricht, wurde im Ständerat hingewiesen. Es wurde zu Recht auf einen Widerspruch aufmerksam gemacht, der dem nationalrätlichen Beschluss anhaftet. Denn der Beschluss des Nationalrates aus der Sommersession will den Vermögensvorteil nur in Absatz 1, nicht aber in den Absätzen 2 bis 4 streichen. Das hat eine unterschiedliche Qualifizierung zur Folge, je nachdem, ob jemand Primärinsider ist oder nicht. Ist er nicht Primärinsider, muss ein Vermögensvorteil erzielt sein, damit Strafbarkeit vorliegt. Das ist rein systematisch unsinnig und zudem eine Ungleichbehandlung. Es gäbe zudem im Tatbestand selbst noch eine Unterscheidung, nachdem gemäss Absatz 2 ein Vermögensvorteil von über einer Million Franken mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden kann. Diese Grenze würde gar keinen Sinn mehr machen, wenn man der Fassung des Nationalrates folgen würde, wie dies die Minderheit jetzt beantragt.
Eine unterschiedliche strafrechtliche Qualifizierung ist auch unter dem Aspekt des zu schützenden Rechtsgutes - ich habe es bereits erwähnt - der Funktionsfähigkeit des Börsenmarktes nicht gerechtfertigt. Herr Vischer, das war nicht ein Versehen im Ständerat, sondern der Ständerat hat materiell eine andere Meinung, und deshalb ist dieser Beschluss auch keineswegs absurd, sondern so gewollt.
Ich bitte Sie in diesem Sinne im Namen der Kommission, der Mehrheit zu folgen. Die Kommission hat diesen Beschluss mit 13 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen gefasst.