Vischer Daniel · Nationalrat · 2012-09-18
Vischer Daniel · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2012-09-18
Wortprotokoll
Wir sind hier beim Gesetz über die Börsen und den Effektenhandel. Es geht um Änderungen, es geht namentlich um eine Verschärfung, es geht um das Verbot des Insiderhandels.
Bei Artikel 40 sind wir konkret bei der Frage, wie die Ausnützung von Insiderinformationen strafrechtlich behandelt wird. Die Differenz zwischen Minderheit und Mehrheit bezieht sich darauf, dass die Minderheit eine Strafbarkeit des Insiderhandels auch dann moniert, wenn keine Erzielung eines Vermögensvorteils anvisiert ist. Das heisst, der nackte Insiderhandel, unabhängig von einem wirtschaftlichen Motiv, soll bereits mit den strafrechtlichen Rechtsfolgen belastet sein, die in diesem Artikel vorgesehen sind.
Es wurde in den Unterlagen der Kommission auch von namhafter Seite der Lehre darauf hingewiesen, dass die Anlage des Artikels, wie ihn der Bundesrat konzipierte, falsch ist. Wir sind hier nicht im engeren Sinn im Vermögensstrafrecht. Bei der Ahndung des Insiderhandels geht es eben darum, das Funktionieren der Börse zu gewährleisten, und da kann es letztlich nicht entscheidend sein, welches das Motiv derjenigen ist, die dieses Funktionieren der Börse durch Insidertätigkeit infrage stellen. Bundesrat und Ständerat machen eine Unterscheidung zwischen der Ebene der aufsichtsrechtlichen Ahndung und derjenigen der strafrechtlichen Ahndung; die Minderheit geht davon aus, dass eine solche Unterscheidung generell beim Insiderhandel nicht am Platz ist. Es ist auch - darauf wird von verschiedener Seite hingewiesen - ahndungstechnisch schwierig, am Anfang diese Unterscheidung überhaupt vorzunehmen, d. h., das Beibehalten der Fassung der Mehrheit erschwert eine Ahndung dieser Delikte überhaupt.
Die Minderheit war in Ihrem Rat bislang die Mehrheit; der Ständerat hat das gekippt. Er hat auf einen gewissen Widerspruch hingewiesen, was einzuräumen ist: Wenn Sie der Fassung der Mehrheit, wie sie bis anhin in diesem Rat bestand, folgen, täte der Ständerat gut daran, das Erfordernis des Vermögensvorteils auch in den Ziffern 2, 3 und 4 zu streichen, weil es der Kaskade der Logik entsprechen würde, das so zu tun. Ich denke, es ist ein redaktionelles Versehen oder ein Fehler der bisherigen Gesetzesberatung, dass dies nicht nachvollzogen worden ist. Jedenfalls war es absurd vom Ständerat, darauf hinzuweisen, denn er hätte das ja selbst korrigieren können.
In diesem Sinne ersuche ich Sie, der Minderheit zu folgen - im Interesse eines griffigen Gesetzes gegen den Insiderhandel.