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preparatory:AB 1264

Merz Hans-Rudolf · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 1999-12-14

Wortprotokoll

Dies ist der einzige Artikel, bei dem ein Minderheitsantrag vorliegt. Der Bundesrat hatte vor, die Landesverweisung überhaupt nicht mehr in das neue Strafgesetz aufzunehmen. Der Grund dafür war, dass die fremdenpolizeiliche Ausweisung, gestützt auf das Anag, durch die kantonale Fremdenpolizeibehörde ausgesprochen wird. Diese Form der Landesverweisung ist ein verwaltungsrechtliches Instrument des Ausländerrechtes. Es kommt in der derzeitigen Dualität immer wieder vor, dass der Richter auf eine Landesverweisung verzichtet, während diese von der Fremdenpolizeibehörde ausgesprochen wurde. Die Fremdenpolizeibehörden, so haben wir uns in der Kommission schildern lassen, sind in der Praxis strenger als die Richter.

Der Katalog im Anag ist umfassend. Er beinhaltet nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Geisteskrankheit, öffentliches Zur-Last-Fallen usw. Somit würde die Landesverweisung eigentlich rechtslogisch viel eher in das Anag bzw. in das Ausländerrecht gehören. Aus politischen, aber auch aus praktischen Gründen wollte die Kommission die [PAGE 1126] Landesverweisung nicht tel quel aus dem Strafgesetz streichen. Das wäre nach allgemeiner Auffassung ein Signal in die falsche Richtung. Die Kommission wollte an einer Form der Landesverweisung festhalten; die Frage war nur, wie das geschehen sollte. Hier stehen sich zwei Konzepte gegenüber: Die Mehrheit der Kommission spricht sich für die verwaltungsrechtliche Sanktion und damit für die Fernhaltemassnahme gemäss Artikel 10 Anag aus. Die Minderheit dagegen möchte die strafrechtliche Sanktion als selbständiges Instrument und damit den pönalen Charakter der Landesverweisung beibehalten.

Ich schlage vor, dass die Minderheit jetzt ihre Position begründet und ich mich nachher zum Antrag der Kommissionsmehrheit äussere.