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preparatory:AB 1269

Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 1999-12-14

Wortprotokoll

Bis heute haben wir diese Dualität der Landesverweisung gemäss Strafgesetzbuch und der Administrativmassnahmen nach dem Ausländerrecht gehabt. In der Kommission habe ich nachgefragt, ob dies zu Schwierigkeiten geführt habe; das wurde verneint. Die Landesverweisung gemäss Artikel 55 des geltenden Strafgesetzbuches hat sich in diesem Sinne eigentlich bewährt, und es besteht kein Grund, sie nun zu streichen.

Ich gebe Herrn Marty Recht, dass ich als Strafverteidiger die Situation so ausnützen könnte, wie er das geschildert hat. Aber wenn wir das wollten, wäre ich eher der Auffassung, dass wir dem Entwurf des Bundesrates zustimmen sollten als diesem komplizierten Verfahren gemäss dem Antrag der Mehrheit.

Meines Erachtens ist der Antrag der Minderheit richtig. Er behält die strafrechtliche Landesverweisung nach wie vor bei, verweist aber ausdrücklich auf den Vorbehalt der Fernhaltemassnahmen gemäss Ausländerrecht.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.

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