Kaufmann Hans · Nationalrat · 2012-12-13
Kaufmann Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-12-13
Wortprotokoll
Bei dieser Vorlage geht es um eine Totalrevision des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Für jene hier im Saal, die erstmals mit dem VVG konfrontiert sind, möchte ich daran erinnern, dass das Verhältnis zwischen der Aufsicht und den Versicherungen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt wird, während das VVG das Verhältnis zwischen den Versicherungen und den Versicherten regelt - darüber sprechen wir heute. Es handelt sich beim VVG zwar um ein hundertjähriges Gesetz, wir haben es aber bereits 2006 teilweise revidiert. Damals haben wir beispielsweise die vorvertragliche Informationspflicht eingeführt, aber auch die Regeln über die Anzeigepflicht.
Bei der heutigen Vorlage handelt es sich um eine Vorlage des Bundesrates, der über hundert Artikel zur Änderung vorschlägt. Dazu kamen dann an unserer Sitzung vom 22. Oktober weitere 47 Anträge der Kommissionsmitglieder. Diese grosse Zahl von Anträgen zeigt bereits, dass offensichtlich ein Grossteil der Kommissionsmitglieder mit dem bundesrätlichen Entwurf nicht zufrieden war. Beim Eintreten, das nur mit Stichentscheid des Präsidenten beschlossen wurde, wurde auch moniert, dass eben kein Handlungsbedarf bestehe. Auf der Fahne finden Sie deshalb einen Minderheitsantrag Kaufmann, der Nichteintreten verlangt. Aber diese Minderheit werde ich selbstverständlich nicht als Kommissionssprecher vertreten. Im Namen der Kommission muss ich diesen Minderheitsantrag selbstverständlich zur Ablehnung empfehlen.
Ihre Kommission war der Meinung, dass zwar ein gewisser Handlungsbedarf bestehe, beispielsweise in Bezug auf den elektronischen Geschäftsverkehr. Die vorgeschlagene Gesamtrevision, namentlich beim Informationsrecht und in Bezug auf die Forderungen der Finma, geht der Kommissionsmehrheit jedoch zu weit, und die Schätzung der Regulierungsfolgekosten durch ein externes Büro in Höhe von 10 Millionen Franken für die Anpassung der Policen, die Information der Kunden und die Protokollierung der Kundengespräche für 20 Millionen Policen erschien unglaubwürdig. Mit 50 Rappen pro Police kann man nicht einmal einen Brief zum B-Post-Tarif versenden. Die Hearings haben dann auch gezeigt, dass die Kosten eher bei einer Milliarde Franken, wovon 400 Millionen einmalig und 700 Millionen repetierend sind, anzusiedeln sind.
Die enormen Regulierungsfolgekosten fallen deshalb an, weil der bedeutend verstärkte Kundenschutz für die Versicherungen zu nachhaltig höheren Kosten führt. So werden die zwingenden Vorschriften von bisher 59 auf 117 Artikel verdoppelt. Gestört hat einige Kommissionsmitglieder auch, dass die Versicherungsbetrüger nicht härter angefasst werden. Wenn die Versicherungen ihre Kostenstrukturen offenlegen müssen, dann dürften sie auch mit dem Kartellgesetz in Konflikt geraten. Wir sollten nicht vergessen, dass das VVG die privatrechtlichen Versicherungsverträge und die Versicherungsvermittlung regelt. Je stärker wir hier regeln, umso stärker wird die Vertragsfreiheit eingeschränkt.
Ihre Kommission hat mit 16 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung deshalb beschlossen, die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen, während die Minderheit Birrer-Heimo eine solche Rückweisung ablehnt.
Der Bundesrat wird von der Mehrheit beauftragt, eine überarbeitete Teilrevision namentlich in folgenden fünf Punkten vorzulegen:
1. Das geltende VVG ist beizubehalten und nur punktuell zu optimieren. Dabei sind insbesondere die bewährten Bestimmungen und solche, die bereits bei der Teilrevision 2006 geändert wurden, unverändert beizubehalten.
2. Änderungen des geltenden VVG sollen nur so weit vorgenommen werden als nötig, vor allem auch wegen der Kosten. Konkret geht es um ein angemessenes Widerrufsrecht. Gemeint ist: Wenn Sie zum Beispiel eine Reiseversicherung abschliessen und während Ihrer zwei Wochen Ferien keinen Schaden erleiden, ist es natürlich nicht fair, wenn Sie dann nach den Ferien vom Widerrufsrecht Gebrauch machen und die Prämien für die Versicherung nicht bezahlen müssen. Es geht auch um die gesetzliche Regelung der vorläufigen Deckung; es geht um die Zulassung der Rückwärtsversicherung und die Beseitigung der konsumentenfeindlichen Genehmigungsfiktion; es geht um eine angemessene Verlängerung der Verjährungsfristen und um das ordentliche Kündigungsrecht, wobei unnötige Eingriffe in die Vertragsfreiheit zu vermeiden sind.
3. Eine angemessene Eingrenzung des Schutzbereichs soll vorgenommen werden.
4. Es sind generell anerkannte, nichtauslegungsbedürftige Begriffe zu verwenden.
5. Ausserdem sei dem elektronischen Geschäftsverkehr Rechnung zu tragen.
Es wurde bereits in der Einleitung gesagt, dass der Antrag der Minderheit II (Leutenegger Oberholzer) ein Eventualantrag sei. Diese Minderheit möchte im Falle einer Rückweisung diese Liste, die ich Ihnen jetzt dargestellt habe, noch um einen sechsten Punkt ergänzen: "Das Schutzniveau der Versicherungsnehmerinnen und -nehmer der Vorlage darf mit der Rückweisung nicht verschlechtert werden." Das Schutzniveau soll also beibehalten werden. Das steht natürlich teilweise im Widerspruch zu einigen der ersten fünf Forderungen, weshalb ich Ihnen im Namen der Mehrheit empfehle, diesen Minderheitsantrag abzulehnen. Sie müssen auch bedenken, dass der Konsumentenschutz nicht gratis zu haben ist, sondern in Form von höheren Prämien durch die Versicherten abzugelten ist. Wenn man nun bei 20 Millionen Policen die jährlich rund 4000 Beschwerden betrachtet, die bei der Ombudsstelle eingehen, dann scheint das Gebaren der Versicherungen nicht derart alarmierend zu sein, dass Handlungsbedarf besteht.
Die Kommissionsmehrheit befürwortet eine Überarbeitung der Revisionsvorlage zum Versicherungsvertragsrecht durch den Bundesrat und empfiehlt Ihnen deshalb die Rückweisung.