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Casanova Corina · 2012-11-26

Casanova Corina · Graubünden · 2012-11-26

Wortprotokoll

Worum geht es hier beim doppelten Pukelsheim? Es geht um Wahlmathematik. Wahlen sind ein Markt. Statt Geld gegen Güter oder Dienstleistungen löst man Stimmen gegen Nationalratsmandate. Verfassungsmässige Vorgabe ist: Die Repräsentation im Nationalrat ist proportional zu bestimmen; dabei darf aber kein Sitz aufgeteilt werden.

Problemlos proportional verteilt werden können Nationalratsmandate vor dem Komma. Beim Streit um das Proporzwahlverfahren geht es stets darum, wie die Mandate hinter dem Komma verteilt werden, also die Restmandate. Fest steht nur eines: Hinter dem Komma gibt es, wenn man die Mandate nicht zeitlich aufteilen will, keinen Proporz mehr. Der reine Proporz existiert in diesem Sinne nicht. Die eine Partei bekommt für einen Reststimmenanteil noch einen Sitz und damit leicht zu viel, die andere geht trotz Reststimmenanteil leer aus und erhält damit halt zu wenig. Massgebend ist nun, dass diese unvermeidbaren Verzerrungen nach objektiv nachvollziehbaren Kriterien ablaufen.

Welches sind die Wertungen, die zu diesen Sitzzuteilungsverfahren geführt haben? Ein erstes mögliches Kriterium ist die mathematisch möglichst einfache Ermittlung der Partei, die Anspruch auf das Mandat hat. Eine solche Priorität kann zum Sitzzuteilungsverfahren des grössten Restes führen. Ein anderer Leitgedanke beherrscht das heute auf Bundesebene geltende Verfahren der Hagenbach-Bischoff-Methode: Hinter dem zuletzt verteilten Mandat sollen mehr unterstützende Wählerinnen und Wähler stehen als hinter dem ersten nicht mehr verteilbaren Mandat.

Dieser Gedanke ist in sich schlüssig, aber dann haben wir eben die Listenverbindungen. Die Listenverbindungen und vor allem die Unterlistenverbindungen haben dazu geführt, dass sich Wahlen zu einem Praktikum in Taschenrechnerbedienung entwickelt haben - wir haben es auch von Herrn Ständerat Engler gehört. Es ist in der Tat bereits vorgekommen, dass eine Partei dank geschickten Listen- und Unterlistenverbindungen ein Nationalratsmandat sogar mit null eigenen Stimmen erringen konnte. Dies entstellt den Sinn eines Wahlverfahrens; die Kritik ist insofern auch berechtigt.

Aus diesem Grunde wurde nach besseren Verfahren gesucht. Der Augsburger Mathematikprofessor Pukelsheim hat auf der Basis vielfältiger Vorarbeiten das doppeltproportionale Sitzzuteilungsverfahren mit Standardrundung - eben den doppelten Pukelsheim - entwickelt. Hinter diesem steht ein anderer Leitgedanke: In einem [PAGE 952] direktdemokratisch-rechtsstaatlichen Verfahren sollen die Stimmen aller Wählerinnen und Wähler möglichst dasselbe Gewicht haben. Auch dieses Verfahren vermag nicht reinen Proporz zu gewährleisten; reinen Proporz gibt es nicht, solange nur ganze Mandate verteilt werden können.

Aber es gibt noch andere Überlegungen anzustellen: Die Schweiz ist ein Bundesstaat mit souveränen Gliedstaaten und autonomen Gemeinden. Stimmberechtigte haben auf drei Ebenen politische Rechte: beim Bund, beim Kanton und bei der Gemeinde. Politische Rechte sollten für die Stimmberechtigten einfach zu handhaben und nachvollziehbar sein, damit sie sich auf den Inhalt ihrer Willensäusserung konzentrieren können. Für das Wahlrecht heisst dies: Bürgerfreundlich regeln die Gemeinwesen ein Wahlverfahren dann, wenn eine stimmberechtigte Person immer möglichst nach den gleichen Grundregeln vorgehen kann, unabhängig davon, ob sie nun auf Bundesebene, auf Kantonsebene oder auf Gemeindeebene wählt. Wir haben gehört, dass es bis heute drei Kantone gibt, die den doppelten Pukelsheim eingeführt haben. Das Bundesgericht lässt aber in den Kantonen auch andere Proporzwahlverfahren zu, welche Verzerrungseffekte auf unter 10 Prozent limitieren.

Aber deutlich mehr Kantone als die drei zustimmenden haben bisher das Verfahren des doppelten Pukelsheim abgelehnt, so die Parlamente von Bern, Luzern, Schwyz, Zug, Solothurn, Basel-Stadt und St. Gallen sowie das Volk des Kantons Thurgau. Nicht anders erging es drei Versuchen im Nationalrat. Ich erwähne hier die Postulate Genner 03.3377 und Waber 07.3884 sowie die parlamentarische Initiative Zisyadis 09.410. Wichtig sind daher bald anstehende Entscheide in anderen Kantonen, nämlich in den Kantonen Uri, Nidwalden und Freiburg sowie mittelfristig auch in Graubünden und Neuenburg. Morgen haben Sie ja die Verfassung des Kantons Schwyz traktandiert. Wie wir gehört haben, wurde im Kanton Aargau der doppelte Pukelsheim eingeführt; er wurde aber auch mit einer Sperrklausel schon modifiziert.

Eine Wahlrechtsreform muss auch mehrheitsfähig sein und damit Aussicht auf Akzeptanz in den Kantonen haben. Dies wird erst dann der Fall sein, wenn der doppelte Pukelsheim oder ein anderes vom Bundesgericht für zulässig erachtetes Verfahren in einer zunehmenden Anzahl von Kantonen eingeführt ist und sich die Wahlberechtigten damit vertraut gemacht haben und wenn sich dabei ein roter Faden entwickelt hat. Das gilt umso mehr, als die Kantone für die Nationalratswahlen Wahlkreise sind. Dies erfordert seitens des Bundes Geduld.

In diesem Sinne bitte ich Sie im Namen des Bundesrates, die Motion abzulehnen.