Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2008-10-03
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2008-10-03
Wortprotokoll
Ich möchte Sie bitten, den Antrag der Minderheit Schwander abzulehnen und dem Kernanliegen der Revision Rechnung zu tragen.
Nach dem Entwurf des Bundesrates ist die Erwachsenenschutzbehörde, nämlich die eigentliche Fachbehörde, eine zur Verwirklichung des materiellen Bundesrechtes geeignete Behörde. Das Erfordernis der Professionalität und auch der Interdisziplinarität fand denn auch im Vernehmlassungsverfahren weitgehend Zustimmung. Die vorgesehene Fachbehörde kann eine Verwaltungsbehörde nach der heutigen Konzeption sein oder auch ein Gericht. Damit verbleibt den Kantonen ein grosser Organisationsspielraum. Abgesehen von den grossen Städten werden die erforderliche Professionalisierung und auch das Gebot der Interdisziplinarität an manchen Orten wohl eine gewisse Regionalisierung begünstigen, denn für Behördenmitglieder - und das ist ja massgebend - ist eine ausreichende Praxis gerade in diesen schwierigen Bereichen von Vorteil.
Das Bundesrecht schreibt den Kantonen, Herr Nationalrat Schwander, tatsächlich aber nicht vor, auf welcher Ebene dann diese Fachbehörden angesiedelt werden. Ob auf Kantonsebene, auf Gemeinde- oder Regionsebene - das ist den Kantonen überlassen, das steht den Kantonen frei. Offen ist auch, ob die Mitarbeit in einer solchen Behörde als Haupt- oder Nebenamt ausgestaltet werden soll. Die Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden hat bereits Empfehlungen betreffend die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Fachbehörde abgegeben; dies in Fachkreisen und bei den Kantonen. Von den Kantonen wird die Professionalisierung also auch unterstützt und als unverzichtbares Element dieser Revision angesehen.
Die Minderheit Schwander möchte nun auf bundesrechtliche Vorgaben verzichten und die Organisation der Erwachsenenschutzbehörde ganz und gar dem kantonalen Recht überlassen.
Das würde nichts anderes heissen, als das geltende Recht beizubehalten und damit einen nicht mehr befriedigenden Zustand festzuschreiben. Insbesondere die in der deutschen Schweiz verwirklichte Verankerung des Vormundschaftswesens auf Gemeindeebene hat ihren Preis. Oftmals sind es Laienbehörden, die diese Funktion wahrnehmen, z. B. fungiert ein Gemeinderat, also die Exekutive, als Vormundschaftsbehörde. Solche Behörden stehen vor grossen verfahrens- und materiellrechtlichen Problemen, vor allem, wenn sie Abklärungen vornehmen und Entscheide fällen müssen, aber nicht über das geeignete Personal verfügen. Bedenken Sie auch die Folgekosten, zu denen es kommt, wenn überforderte Vormundschaftsbehörden aussenstehende Fachpersonen beiziehen müssen oder für hilfsbedürftige Menschen mangels genügender Fachkompetenzen nicht innert Frist die fachlich richtigen Massnahmen anordnen.
Zu Ihrer konkreten Frage, ob es weiterhin möglich ist, dass eine Gemeinde mit weniger als tausend Einwohnern eine Verwaltungsbehörde oder ein Gericht als Vormundschaftsbehörde hat, kann ich Ihnen sagen: Das ist möglich; die Vorschrift ist einzig, dass es professionelle Behörden sind, dass sie also mit genügenden Fachkompetenzen ausgestattet sind, dass es eine interdisziplinäre Behörde ist und dass ein Spruchkörper gebildet werden kann. Letztlich wird es auf dieser Ebene auch eine Frage der Kosten sein, wenn eine Gemeinde eine Behörde in diesem Umfang schaffen muss. Wenn eine Gemeinde dazu in der Lage ist, hat sie die Möglichkeit, es zu tun; nach dem Gesetz steht es ihr offen.
Ich denke, dass das vorgesehene Modell nichts anderes macht, als einen Prozess zu beschleunigen, in dem die Kantone heute ohnehin sind. Durch die Konzentration des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts in der Hand einer Fachbehörde werden im Übrigen auch verschiedene Behörden, z. B. Gerichte, von schwierigen Aufgaben befreit.
Der Antrag der Minderheit wendet sich weiter gegen die Regelung, wonach die Erwachsenenschutzbehörde ihre Entscheide mit gewissen Ausnahmen mit mindestens drei Mitgliedern fällen soll. Daran ist aber festzuhalten, denn ein Kollegialentscheid ist wichtig, wenn es um interdisziplinäre Entscheide geht, wenn Interdisziplinarität erforderlich ist. Da kann es nicht eine einzige Person sein. Selbstverständlich ist es aber so, dass bei Geschäften, bei denen nur ein geringer Ermessensspielraum besteht, die Einzelzuständigkeit weiterhin möglich sein soll, was in solchen Fällen natürlich auch der Vereinfachung, der Beschleunigung des Verfahrens dient.
Die Eingriffe in die kantonale Autonomie werden mit dem Vorschlag des Bundesrates auf das Notwendige beschränkt. Sie sind sachlich richtig. Ich möchte Sie deshalb noch einmal bitten, dem Antrag der Kommissionsmehrheit zuzustimmen.