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Schneider-Ammann Johann N. · Nationalrat · 2007-12-19

Schneider-Ammann Johann N. · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2007-12-19

Wortprotokoll

Die FDP-Fraktion empfiehlt die Zustimmung zu den Anträgen der Mehrheit. Die Anträge der Minderheiten I, II und III sind abzulehnen.

Die Regelungen der straflosen Selbstanzeige müssen vernünftigerweise auch für juristische Personen gelten. Eine juristische Person handelt stets durch ihre Organe bzw. durch ihre Vertreter, weshalb die juristische Person vordergründig hier eigentlich nicht aufgeführt werden müsste. Doch ist in der modernen Wirtschaftswelt der laufende Wechsel von Mitgliedern der Organe und Vertretern zum Alltag geworden. Der Einbezug von juristischen Personen stellt somit eine Vereinfachung für Unternehmen und Verwaltung dar, da nicht die für Steuerhinterziehung verantwortlichen, hinter der juristischen Person stehenden Mitglieder der Organe bzw. Vertreter gesucht werden müssen, sondern die Unternehmung als solche betrachtet wird.

Zu Absatz 4: Die Straffreiheit soll hier sowohl für sämtliche aktiven Mitglieder der Organe und sämtliche Vertreter gelten als auch auf sämtliche ausgeschiedenen Personen ausgeweitet werden. Dies gewährt einen Schutz der Mitglieder der Organe und der Vertreter, indem einerseits von einer Strafverfolgung abgesehen wird und andererseits die Solidarhaftung entfällt. Die in der Botschaft vorgeschlagene Norm sieht lediglich die Straffreiheit und den Wegfall der Solidarhaftung für das anzeigende ausgeschiedene Mitglied eines Organs bzw. den anzeigenden ausgeschiedenen Vertreter vor. Dies öffnet Tür und Tor für Denunziation und Racheakte. So kann ein ausgetretener Verwaltungsrat, welcher unter Umständen selber aktiv an einer Steuerhinterziehung beteiligt war, seine ehemaligen Kollegen unter dem Schutz der eigenen Straffreiheit bewusst anschwärzen. Ein solch stossendes Verhalten darf nicht geschützt werden. Wir wollen diese Vorlage nicht zu einem Rachegesetz verkommen lassen und Denunziation Vorschub leisten. Um Denunziation und Racheakte von ausgetretenen Verwaltungsratsmitgliedern oder anderen Vertretern zu verhindern, ist folglich die Straflosigkeit auf alle Mitglieder eines Organs und alle Vertreter auszuweiten. Die Mittel für Denunziation werden mit der neuen Formulierung in Absatz 4 allfälligen Akteuren entzogen.

Zu Absatz 6, der Bussendiskussion: Bei diesem Absatz soll das gelten, was schon bei Artikel 175 Absatz 4 von der Kommissionsmehrheit beantragt und von den Räten beschlossen wurde.

Im Namen der FDP-Fraktion empfehle ich Ihnen, die Anträge der Minderheiten I, II und III abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.