Metzler Ruth · Bundesrat · 1999-12-14
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 1999-12-14
Wortprotokoll
Der Bundesrat ist nur teilweise damit einverstanden, dass Absatz 4 seines Entwurfes, wonach den geschlechtsspezifischen Anliegen und Bedürfnissen der Gefangenen Rechnung zu tragen ist, durch einen neuen Absatz 5 gemäss Antrag der Kommission für Rechtsfragen ersetzt werden soll. Dieser hält mehr oder weniger an Artikel 46 Ziffer 1 des geltenden StGB fest, indem er vorschreibt, in allen Strafanstalten seien Frauen und Männer in der Regel räumlich zu trennen.
Ich habe zwar nichts dagegen, wenn an der räumlichen Trennung von Männern und Frauen während des Strafvollzuges festgehalten wird. Daneben soll aber auch festgehalten werden, dass den geschlechtsspezifischen Bedürfnissen namentlich der Frauen im Strafvollzug nach Möglichkeit Rechnung zu tragen ist. Es geht dabei nicht nur um Bedürfnisse im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft oder der Geburt eines Kindes oder bezüglich der gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kind. Es geht auch darum, dass für Frauen im Strafvolllzug andere Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten vorgesehen werden müssen als für Männer, damit sie zu einem straffreien Leben fähig werden. Es geht weiter darum, dass die Sozialisation von Frauen eher mit emotionalen Mitteln und Gesprächen erreicht werden kann als die von Männern. Es gäbe noch zahlreiche weitere Beispiele anzuführen; ich verzichte aber darauf.
Ich bitte Sie, Absatz 4 gemäss Entwurf des Bundesrates beizubehalten und ihn allenfalls mit dem von der Kommission beantragten Absatz 5 zu ergänzen.