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Hess Hans · Ständerat · 2009-06-02

Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-06-02

Wortprotokoll

Ich stelle Ihnen den Antrag, Artikel 14 Absatz 4 zu streichen und dem Nationalrat zu folgen. Ich begründe den Antrag wie folgt:

Wer ein Unternehmen betreibt und nach Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 12 Absatz 3 von der Steuerpflicht befreit ist, hat das Recht, auf die Befreiung von der Steuerpflicht zu verzichten. Der Bundesrat wollte diesen Verzicht nur in engen zeitlichen Grenzen zulassen; nach Artikel 14 Absatz 4 des bundesrätlichen Entwurfes hätte der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht frühestens auf den Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden können. Der Nationalrat unterstützte diese restriktive Haltung des Bundesrates nicht. Er strich diesen Absatz 4 in Artikel 14 und fügte in Artikel 11 Absatz 2 die Bestimmung ein, dass der Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht auch rückwirkend erklärt werden kann, wobei er die Rückwirkung auf die drei zurückliegenden zusammenhängenden Steuerperioden beschränkte. Von der Verwaltung wurde die vom Nationalrat in Artikel 11 Absatz 1 eingefügte Rückwirkung als reines Steuerplanungsinstrument dargestellt. Die Kommission ist dieser Sichtweise gefolgt und wieder vollständig auf die Linie des Bundesrates zurückgegangen. Sowohl in Artikel 11 Absatz 1 wie in Artikel 14 Absatz 4 ist die Kommission auf die Fassung des Bundesrates zurückgegangen. [PAGE 417]

Ich stelle Ihnen nun einen vermittelnden Antrag. Hinter dem Beschluss des Nationalrates versteckte sich nicht die von der Verwaltung unterstellte Absicht, den Unternehmen ein blosses Instrument der Steuerplanung bereitzustellen. Vielmehr geht es darum zu verhindern, dass die Verwaltung wie heute die rückwirkende Eintragung kategorisch ausschliessen kann und damit in Einzelfällen nicht gerechtfertigte steuerliche Überlastungen provoziert. Es geht darum, im Einzelfall zu einer sachgerechten Lösung zu finden. Das bedeutet, dass eine Rückwirkung auf drei Steuerperioden nicht im Gesetz verankert werden muss. Deshalb habe ich auch nicht beantragt, bei Artikel 11 dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen. Hingegen sollte man die Rückwirkung auch nicht gesetzlich ausschliessen. Das tun wir aber, wenn wir Artikel 14 Absatz 4 in der Fassung von Kommission und Bundesrat beschliessen.

Daher stelle ich den Antrag, Artikel 14 Absatz 4 so, wie er vom Nationalrat beschlossen wurde, zu streichen. Wird Artikel 14 Absatz 4 gestrichen, wird eine rückwirkende Eintragung im Einzelfall möglich. In welchen Fällen die rückwirkende Eintragung zugelassen werden soll, kann dann der Praxis überlassen werden.