Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2009-06-02
Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-06-02
Wortprotokoll
Dann würde ich mich nun zu den beiden Absätzen abis und ater äussern und Ihnen die Überlegungen der Kommission erläutern, wenn Sie damit einverstanden sind.
Wir haben also in den Buchstaben abis und ater wörtlich die Buchstaben ebis und hbis gemäss der Fassung des Nationalrates. Wir haben in der Kommission nur die Reihenfolge der Buchstaben im Gesetz geändert. Die beiden Buchstaben abis und ater sind eng miteinander verknüpft, und ich beantrage Ihnen, diese gemeinsam zu diskutieren. Es geht bei diesen beiden Buchstaben um zwei Fragen:
1. Wollen wir, dass Beiträge für Bildung und Forschung in Bezug auf die Vorsteuerabzugskürzung anders behandelt werden als alle anderen Subventionen? Das betrifft Buchstabe abis.
2. Wie wollen wir Subventionen behandeln, die innerhalb von Forschungs- und Bildungskooperationen weiterverteilt werden? Das betrifft Buchstabe ater.
Ihre Kommission beantragt hier, zwei materielle Beschlüsse des Nationalrates rückgängig zu machen. Ihre Kommission ist der Ansicht, dass es keinen Grund gibt, Subventionen und andere Beiträge der öffentlichen Hand im Bereich von Forschung und Entwicklung anders zu behandeln als alle übrigen Subventionen. Um diese Gleichbehandlung sicherzustellen, hat Ihre Kommission Artikel 18 Absatz 2 so umstrukturiert, dass die Empfänger von Subventionen im Bereich von Forschung und Entwicklung auch in Bezug auf die Vorsteuerabzugskürzung den anderen Subventionsempfängern gleichgestellt sind. Diese Gelder sind Nichtentgelte. Sie müssen also nicht versteuert werden. Die Empfänger solcher Gelder müssen aber eben wie alle anderen Subventionsempfänger in den Bereichen öffentlicher Verkehr, Kultur usw. ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig kürzen.
Gesetzestechnisch hat Ihre Kommission das so gelöst, dass sie die Subventionen im Bereich Bildung und Forschung in den Buchstaben abis und ater aufführt. Wenn dann in Artikel 34 Absatz 2 festgehalten wird, dass beim Erhalt von Geldern nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a bis c der Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen sei, gehören damit die Beiträge an Bildung und Forschung wie alle anderen Subventionen und Beiträge der öffentlichen Hand dazu. Es ist wirklich nicht einzusehen, warum zum Beispiel ein Theater und ein Verkehrsbetrieb, die Subventionen erhalten, ihren Vorsteuerabzug kürzen müssen, nicht aber die Subventionsempfänger im Bereich von Forschung und Entwicklung.
Ihre Kommission beantragt Ihnen mit 10 zu 0 Stimmen, also einstimmig, Artikel 18 in der vorgelegten Form zu übernehmen.