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Sommaruga Simonetta · Ständerat · 2009-06-02

Sommaruga Simonetta · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2009-06-02

Wortprotokoll

Ich gehe davon aus, dass wir Artikel 38a in globo beraten. In diesem Artikel geht es um das Meldeverfahren bei der Übertragung von Vermögenswerten. Das heutige Recht sieht für alle Übertragungen von Gesamt- und Teilvermögen zwingend das Meldeverfahren vor. Der Bundesrat möchte dieses beibehalten, damit einerseits vermieden werden kann, dass übernehmende Personen mit einer Kapitalbindung konfrontiert sind, gleichzeitig werden damit aber auch bezahlte Steuern gesichert. Der Fall, dass Aktiven eines Unternehmens, das nicht so gut läuft, von einem anderen Unternehmen übernommen werden, kommt nämlich recht häufig vor. Das ist für den Bund immer dann ein Verlustgeschäft, wenn das übertragende Unternehmen der Steuerverwaltung die Mehrwertsteuer nicht mehr abliefert, weil es zahlungsunfähig ist, der Bund der übernehmenden Person aber trotzdem [PAGE 430] die Vorsteuer auszahlen muss. Besonders hoch ist das Missbrauchspotenzial bei Übertragungen an eine nahestehende Person. Mit dem zwingenden Meldeverfahren erreicht man, dass rechtmässig bezahlte Mehrwertsteuergelder auch tatsächlich dem Fiskus zukommen und nicht irgendwo versickern.

Der Nationalrat hat das Meldeverfahren als reine Kann-Vorschrift ausgestaltet und damit Tür und Tor für Missbräuche geöffnet. Steuerausfälle bis zu 20 Millionen Franken wären die Folge. Ein freiwilliges Meldeverfahren kann nämlich gezielt dafür eingesetzt werden, Vorsteuern zu erschleichen. Dieses freiwillige Verfahren geht Ihrer Kommission deshalb eindeutig zu weit. Auch die Steuerrekurskommission - heute das Bundesverwaltungsgericht - hat sich im Jahr 2003 entsprechend geäussert und das Wahlrecht beim Meldeverfahren für verfassungswidrig erklärt.

Die Mehrheit Ihrer Kommission schlägt Ihnen nun vor, dass das Meldeverfahren dann zwingend ist, wenn ein Gesamtvermögen übertragen wird, also nicht ein Teilvermögen. Die Übertragung eines Teilvermögens soll nur dann zwingend meldepflichtig sein, wenn dieses an eine nahestehende Person geht. Auch diese Lösung geht zugegebenermassen immer noch sehr weit. Die Minderheit hat dagegen angeführt, dass die Unterscheidung zwischen Teil- und Gesamtvermögen kein hilfreiches Kriterium sei, da es sich ja bei einer Übertragung von 99 Prozent bereits um ein Teilvermögen handle. Damit könne das Kriterium des Gesamtvermögens einfach umgangen werden. Ausserdem sei die Vorstellung, ein Teilvermögen sei immer etwas Kleines, falsch. Auch Teilvermögen können sehr gross sein, z. B. ein Konzernteil, und entsprechend gross sind dann eben auch die Steuerausfälle. Die Minderheit hat deshalb nach Kriterien gesucht, die klar sind und das Umgehungspotenzial doch einigermassen einschränken. So soll das Meldeverfahren einerseits ab einer gewissen Limite - es wurden 10 000 Franken Steuern vorgeschlagen - und andererseits bei allen Übertragungen an eine nahestehende Person zwingend vorgeschrieben werden. Diese Regelung wäre klar und einfach in der Anwendung und würde die Steuerausfälle in Grenzen halten.

Ihre Kommission hat mit 8 zu 5 Stimmen entschieden. Meinem Votum entnehmen Sie, dass ich gewisse Sympathien für die Minderheit habe.