Müller Philipp · Nationalrat · 2009-03-18
Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-03-18
Wortprotokoll
Wir haben hier bei Artikel 81 keinen Minderheitsantrag. Es ist aber wichtig, im Amtlichen Bulletin festzuhalten, was ich sage, weil es hier um eine grundlegende Veränderung im Bereich des Verwaltungsverfahrensrechts geht.
Auch diese Änderung soll den festen Willen dokumentieren, im Bereich des Verwaltungs- und Steuerjustizverfahrens eine neue Praxis zu begründen. Von grosser Tragweite ist die Nichtanwendbarkeit von Artikel 2 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, welcher für das Steuerrecht eine Vielzahl von Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes ausschliesst. Die Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen ist eigentlich ein stehender Grundsatz im öffentlichen Recht. Im heutigen Recht verweisen die Verwaltung und die Gerichte auf das Selbstveranlagungsprinzip, welches im Stadium des Verwaltungsverfahrens keine Rolle mehr spielen darf, und schränken damit diesen Grundsatz ein.
Mit der expliziten Aufnahme im Gesetz soll dokumentiert werden, dass namentlich auch in diesem Bereich mit der alten Praxis zu brechen ist. Der letzte Satz von Artikel 81 Absatz 2 will ausdrücklich ausschliessen, dass im neuen Recht Regeln in genereller Form, die einen Numerus clausus von Beweismitteln definieren, durch die Verwaltung oder die Gerichte aufgestellt werden.
Die Streichung des letzten Satzes in Absatz 2 des bundesrätlichen Entwurfes erfolgt ohne besondere legislatorische Zielsetzung. Dieser Grundsatz gilt ohnehin und muss im Mehrwertsteuerrecht nicht noch einmal explizit erwähnt werden.
Kritisch zu würdigen ist der Hinweis in der Botschaft, dass die Öffnung der Nachweisanforderungen die steuerpflichtige Person nicht davon entbinde, die aufgrund von anderen gesetzlichen Vorschriften geforderten Dokumente einzuholen. Die Erfahrung zeigt, dass die Steuerpflichtigen die Dokumente, die gefordert werden, regelmässig beschaffen, sofern ihnen bekannt ist, welche Dokumente sie haben müssen. Die Erfahrung lehrt aber auch, dass in einzelnen Fällen Mängel in der Aufbewahrung oder das Fehlen von Dokumenten bewirken können, dass nicht alle erforderlichen Dokumente vorgelegt werden können. Gerade in solchen Fällen greift nun der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Es muss möglich sein, den Nachweis anderweitig zu erbringen. [PAGE 487] Ist dies nicht der Fall, besteht wiederum die Gefahr eines überbordenden Formalismus, dem vonseiten der Steuerpflichtigen wenig entgegengesetzt werden kann. Die engherzigen Aussagen in der Botschaft zeigen noch einmal, dass es nötig ist, im Gesetz explizit Schranken gegen den weiterschwelenden Formalismus aufzubauen. Das hat die Kommission mit dieser Änderung gemacht.