Müller Philipp · Nationalrat · 2009-03-18
Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2009-03-18
Wortprotokoll
Der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs darf nicht vom Vorliegen eines Dokuments abhängig gemacht werden. Das Vorliegen eines Dokuments ist ausschliesslich eine Frage des Beweisrechts. Um unnötigen Formalismus zu vermeiden, soll das neue Gesetz auf jeden Numerus clausus bei den Beweismitteln verzichten. Mit der Formulierung des Bundesrates bzw. der Kommissionsminderheit könnte der Eindruck entstehen, dass heute für die Einfuhrsteuer, entgegen den üblichen Bestimmungen, für den Anspruch auf Vorsteuerabzug das Originaldokument erforderlich sei. Diese unnötige Bestimmung sollte ersatzlos gestrichen werden. Spiegelbildlich wird seit der Praxismitteilung vom 31. Oktober 2006 bei der Ausfuhr auch kein Original des Ausfuhrdokumentes mehr verlangt. Dort wird darauf hingewiesen, dass auch andere zollamtliche Dokumente genügen, wenn einwandfrei nachgewiesen werden kann, dass die Ausfuhr erfolgt ist.
Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 12 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen, den Minderheitsantrag Fehr Hans-Jürg abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.