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Stöckli Hans · Ständerat · 2012-03-13

Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-03-13

Wortprotokoll

Im heutigen Recht wird in Artikel 14 statuiert, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Kündigung unter Verletzung der Bestimmungen über die Auflösung erhalten haben, weiterbeschäftigt werden. Der vorliegende Vorschlag macht nun eine Unterscheidung: In den Fällen, in denen krasse Verletzungen der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt sind, kann eine Wiedereinstellung erfolgen, und in den Fällen, in denen eine sachlich nicht hinreichend begründete Kündigung erfolgt ist, will man sich nicht mit einer Weiterbeschäftigung auseinandersetzen, sondern eine Entschädigung entrichten. Infolgedessen ist es tatsächlich möglich, dass Leute mit fadenscheinigen Argumenten entlassen werden und vor der Beschwerdeinstanz dann zwar Recht bekommen, aber die Stelle dennoch verloren haben.

Sie, Frau Bundespräsidentin, haben vorhin auch erwähnt, wie schwierig es für Leute in einem gewissen Alter ist, welche lange eine Tätigkeit beim Bund ausgeübt haben, eine andere Stelle zu finden. Dementsprechend hat Herr Berberat seinen Minderheitsantrag zurückgezogen, wonach alle, die von einer sachlich nicht hinreichend begründeten Kündigung betroffen sind, ein Recht auf Wiedereinstellung haben. Vielmehr wollen wir dieses Recht auf diejenigen beschränken, welche das 50. Altersjahr überschritten haben oder eben mindestens zwanzig Jahre im Dienste der Eidgenossenschaft gearbeitet haben.

Mir scheint, das sei ein korrekter Kompromiss, der das System absolut ergänzt, das in dieser Vorlage vorhanden ist.