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Minder Thomas · Ständerat · 2012-03-13

Minder Thomas · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-03-13

Wortprotokoll

Was möchte ich mit diesem Antrag erreichen? Ich möchte das Konzept, welches unser Rat als indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative gegen die Abzockerei in Sachen Abgangsentschädigungen fordert - es hat am Donnerstag übrigens die Einigungskonferenz passiert -, im Bundespersonalgesetz gleich handhaben.

Wir sprechen bei Artikel 6a nur vom obersten Kader und den Mitarbeitern leitender Bundesorgane. Diese Abgangsentschädigungen sollen grundsätzlich verboten werden. Ich möchte mit diesem Antrag aber die Hintertüre offenlassen, dass der Bundesrat uns, den eidgenössischen Räten, Ausnahmen, sprich einen Abgangsentschädigungsbetrag, beantragen kann. Wir entscheiden dann über Annahme oder Ablehnung. Das ist eine saubere Lösung, wir stimmen so auch mit der Privatwirtschaft überein.

In den letzten Jahren haben Abgangsentschädigungen von Chefs und leitenden Mitgliedern der Bundesbetriebe in der Öffentlichkeit immer wieder für Ärger und Unmut gesorgt. Abgangsentschädigungen sind verpönt und kommen beim Bürger, welcher bekanntlich der Steuerzahler ist, gar nicht gut an. Wir sollten das korrigieren. Wir haben mit dieser Gesetzesrevision eine grosse Chance, das zu tun. Ganz grundsätzlich gibt es zwei Varianten der Kündigung: Entweder kündigt der Mitarbeiter oder der Arbeitgeber.

Kündigt der Mitarbeiter, gibt es erwiesenermassen keinen plausiblen Grund, eine Abgangsentschädigung auszurichten. Zu beachten ist, dass wir hier nicht von einer Lohnfortzahlung sprechen - Lohnfortzahlungen und Abgangsentschädigungen werden immer wieder vermischt. Wir sprechen hier nicht von einer Lohnfortzahlung bis ans Ende der Kündigungsfrist, sondern über einen Betrag nach Ablauf der Kündigungsfrist. In dem Fall nun, wo der Mitarbeiter kündigt, sollte es gar nie zu einer Abgangsentschädigung kommen.

Im anderen Fall kündigt der Bund oder der Bundesbetrieb dem leitenden Kadermitarbeiter. Kündigt er ihm ordentlich, das heisst im Rahmen der normalen Kündigungsfristen, so sollte es auch keine Abgangsentschädigung geben. Nur weil ein Mitarbeiter lange bei seinem Arbeitgeber war, also beim Bund oder bei einem Bundesbetrieb, besteht kein Grund, eine Abgangsentschädigung auszurichten; das dürfen wir nicht machen, das goutiert das Volk nicht. Kommen wir nun aber zum Beispiel, wo es eine Abgangsentschädigung geben könnte, die dann gemäss meinem Antrag den Räten vorgelegt werden müsste: Ich nehme hier den Fall von Walter Eberle, welcher Generalsekretär von alt Bundesrat Christoph Blocher war und von der ihm nachfolgenden Vorsteherin des EJPD entlassen wurde. Ich verstehe, dass in einem solchen Fall eine rasche Einigung unumgänglich ist. Hatte Herr Eberle zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung - oder man könnte auch sagen, Freistellung - noch einen gültigen Arbeitsvertrag von einem Jahr, so sprechen wir nicht von einer Abgangsentschädigung, sondern von einer Lohnfortzahlung bis ans Ende der ordentlichen Kündigungsfrist. Das heisst, dieser Fall käme nur dann ins Parlament, also zu uns, wenn Herr Eberle und der Bund über eine Abgangsentschädigung streiten würden. Mir kommt nur ein Beispiel in den Sinn, wo das theoretisch möglich ist: Herr Blocher wurde abgewählt, und Herr Eberle hatte zu dem Zeitpunkt noch einen gültigen Arbeitsvertrag von vielleicht nur gerade einem Monat, weil man just in der Phase der Vertragserneuerung war. In diesem Fall könnte der Bund sagen, die Lohnfortzahlung von einem Monat sei zu kurz, und dann macht man dem Parlament den Vorschlag einer Abgangsentschädigung für Herrn Eberle.

Ich wollte anhand dieser Beispiele nur aufzeigen, dass Fälle, in denen Abgangsentschädigungen möglich sind, weil beide Parteien sich nicht via Lohnfortzahlung einigen konnten, sehr selten sein sollten und somit den Ratsbetrieb nicht gross tangieren würden. Ich will ja mit diesem Antrag Abgangsentschädigungen grundsätzlich verbieten und nur eine Lösung für die Ausnahmen präsentieren, genauso, wie es bald auch für die börsenkotierten Gesellschaften Usanz sein wird.