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Kuprecht Alex · Ständerat · 2012-03-13

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-03-13

Wortprotokoll

Das Wort "Berufsinvalidität" scheint mir ein Novum zu sein. Ich bin in meiner über dreissigjährigen Tätigkeit in diesem Bereich noch nie auf dieses Wort gestossen. Überhaupt ist das Wort "Invalidität", ich habe es in diesem Saal schon mehr als einmal gesagt, eigentlich ein abstrakter Begriff, den wir dringend durch den Begriff "Erwerbsunfähigkeit" ersetzen sollten. Beim Wort "Erwerbsunfähigkeit" geht es darum abzuklären: Ist jemand aufgrund seiner gesundheitlichen Situation noch in der Lage, einem Erwerb nachzugehen oder nicht? Es gibt auch in der Privatwirtschaft Leute, Herr Kollege Rechsteiner, die Probleme mit ihrem Beruf haben. Nehmen Sie beispielsweise einen Glasbläser aus Hergiswil, der 35 Jahre lang Glas geblasen hat. Der ist unter Umständen auch nicht mehr in der Lage, diesen Beruf auszuüben. Aber er kann trotz seiner beruflichen Beeinträchtigung vielleicht einem anderen Beruf ausüben und einem anderen Erwerb nachgehen. Gerade das ist der primär wichtige Punkt in der laufenden IV-Revision: Wenn jemand aufgrund einer körperlichen Beeinträchtigung nicht mehr in seinem Beruf arbeiten kann, soll er im Rahmen der Wiedereingliederung wieder einen Erwerb in einem anderen Berufsbereich erzielen können.

Darum bin ich der Meinung, wir sollten Absatz 2bis unbedingt streichen, denn wir schaffen damit eine Rechtsungleichheit. Auch ein Berufsoffizier, Herr Kollege Rechsteiner, kann unter Umständen in einem anderen Berufszweig wieder eine Arbeit aufnehmen und einen Erwerb erzielen. Die Erzielung eines anderen Erwerbs muss im Hinblick auf die Wiedereingliederung im Vordergrund stehen. Es kann nicht sein, dass wir diese Leute einfach via Absatz 2bis ausrangieren und ihnen ein Ersatzeinkommen geben. Das wäre nicht gerecht.

Ich bitte Sie, auch im Sinne der Rechtsgleichheit mit den Angestellten der Privatwirtschaft, Absatz 2bis zu streichen und unsere Bemühungen im Rahmen der IV-Revision 6b entsprechend zu unterstützen.