Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2012-03-13
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2012-03-13
Wortprotokoll
Es wurde gesagt, man müsse diese Massnahme jetzt umsetzen. Wir sprechen von der Befreiung von der Beherbergungsabgabe für ein Jahr, aufgeteilt auf zwei Jahre notabene - 45 Prozent 2012 und 55 Prozent 2013. Das sei ein Lichtblick für die gebeutelte Branche. Ich meine, dass das nur für einen Teil der Branche ein Lichtblick wäre; zudem wäre die Wirkung nur sehr kurzfristig und auch nicht nachhaltig - da sind wir uns wahrscheinlich einig.
Ich kenne die Probleme verschiedener Betriebe in den Tourismusregionen auch. Ich sehe aber auch, welche Betriebe eben keine Probleme haben, mindestens nicht in diesem Zusammenhang; sie haben vielleicht Probleme, weil sie nicht rechtzeitig investiert und nachgerüstet haben. Ich kenne auch Betriebe, die heute von der Situation in den nichttouristischen Gebieten profitieren. Dort wirkt sich der starke Franken sogar positiv aus, weil die Betriebe im nahen Ausland einkaufen können. Es werden Lebensmittel und Wein, es werden Einrichtungsgegenstände im nahen Ausland gekauft. Überall, wo es um Inländerkonsum geht, stimmt natürlich diese Begründung mit der Frankenstärke auch nicht.
Schauen Sie, worum es insgesamt geht bzw. worüber wir sprechen: Wir sprechen insgesamt von einer Entlastung um 150 bis 160 Millionen Franken, die zum Teil tatsächlich denjenigen zugutekommen würden, die Schwierigkeiten haben. Wenn Sie aber schauen, was in diesem Bereich umgeschlagen wird, stellen Sie fest, dass im Jahre 2009 rund 27 000 Unternehmen des Gast- und Beherbergungsgewerbes als steuerpflichtige Personen eingetragen waren. Diese haben insgesamt etwa 25,5 Milliarden Franken steuerbaren Umsatz deklariert. Wenn Sie diese beiden Beträge in ein Verhältnis setzen, dann müssen Sie sich ernsthaft fragen, wie man sagen kann, eine solche Massnahme könnte eine nachhaltige Wirkung auf bestimmte Teile der Branche haben.
Es ist eine Giesskannensubvention - wir können darüber diskutieren. Es ist tatsächlich so, dass diese Massnahme in gewissen Bereichen vorübergehend, für ein Jahr - noch einmal: ein bisschen in diesem Jahr und nochmal ein bisschen im nächsten Jahr -, etwas Entlastung bringen könnte. Ich meine aber, dass das keinen Sinn macht. Es gibt einen geringen Nutzen für die Betroffenen. Diese haben demgegenüber einen administrativen Aufwand, und diesen darf man nicht einfach wegdiskutieren, Herr Ständerat Föhn. Es geht nicht darum, dass mit einem Knopfdruck alles angepasst werden kann. Ich höre das sehr gerne; ich werde das den entsprechenden Unternehmen dann auch entgegnen, wenn es um die Mehrwertsteuer geht, wo wir immer hören, dass wir ein Jahr Zeit zur Verfügung stellen müssten, um die Anpassungen vorzunehmen, weil es sonst unmöglich sei. Wenn wir eine Steuersatzänderung - für ein Jahr! - vornehmen, gibt es einen administrativen Aufwand; das sagt Ihnen jeder Unternehmer. Die Betriebe müssen die Buchhaltungssoftware anpassen, sie müssen zweimal für ein halbes Jahr Preiskalkulationen machen, sie müssen Preisanschriften und Rechnungsstellungen ändern. Ich denke nicht, dass man das mit einem Knopfdruck abwickeln kann. Die Betriebe müssen diese Anpassungen innerhalb von zwei Jahren zweimal vornehmen, erst bei der Einführung und dann beim Wegfall der Änderung. Hinzu kommt, dass Ende 2013 der reduzierte Beherbergungssatz ausläuft. Sie haben also innerhalb von zwei Jahren sogar dreimal sämtliche Anpassungen vorzunehmen. Das ist nicht ohne Aufwand möglich; das kann ich sagen, so gut kenne ich die Betriebe.
Es wurde gesagt, welche Erleichterung es hinsichtlich der Übernachtungen gäbe - sofern das eingesparte Geld tatsächlich an den Gast weitergegeben und nicht investiert würde. Herr Ständerat Föhn, bei einem Übernachtungspreis [PAGE 189] von 200 Franken macht das Fr. 7.32 aus; das wird nicht einen Gast mehr in die Schweiz und in die entsprechenden Betriebe bringen. In Bezug auf die Mehrwertsteuer wurde darauf hingewiesen, dass wir im Bereich der Beherbergung im Vergleich mit dem Ausland sehr gut dastehen. Wir haben 3,8 Prozent, die nächsten Länder sind Deutschland und Frankreich mit 7 Prozent. Österreich und Italien haben 10 Prozent. Wir sind also auch unter diesem Gesichtspunkt durchaus marktfähig.
Eine solche Änderung für ein Jahr ist meines Erachtens kein Lichtblick und nicht nachhaltig. Es würde eine Subvention nach dem Giesskannenprinzip erfolgen, und wir würden in einem kleinen Bereich weniger Geld einnehmen, bei dem es nicht gerechtfertigt ist.
Jetzt komme ich noch zum Rechtlichen: Glücklicherweise habe ich das KPMG-Gutachten dieses Mal auch zugestellt erhalten, und ich habe mich etwas damit auseinandergesetzt. Mit grossem Erstaunen stelle ich fest, dass zwar der Konjunkturartikel der Bundesverfassung angesprochen wird - in Artikel 100 Absatz 5 der Bundesverfassung steht, dass Rabatte gewährt oder Zuschläge erhoben werden können -, dass sich aber in der Begründung kein juristisch tragfähiger oder haltbarer Grund findet, warum man diesen Artikel überhaupt erwähnt; es ist eine halbherzige Anwendung. Es wird auch nicht gesagt, warum dieser Konjunkturartikel in der Lage sein sollte, einen andern Verfassungsartikel auszuhebeln. Es wird auch kein Bezug auf die Verhältnismässigkeit genommen, die ja immer spielen muss, wenn sich zwei Verfassungsartikel theoretisch gegenüberstehen können. Dieser Hinweis auf Artikel 100 Absatz 5 der Bundesverfassung scheint mir etwas unbehelflich.
Wenn dann auch noch die teleologische Auslegung ins Feld geführt wird, ist dies etwas abenteuerlich. Schauen Sie sich einmal die Geschichte dieses Beherbergungssatzes an, bedenken Sie, warum man diesen eingeführt hat: Die gastgewerblichen Leistungen unterliegen dem Normalsatz. Daneben haben wir einen reduzierten Satz für verschiedene Konsumgüter, und man wollte die Beherbergungsleistungen gegenüber den gastgewerblichen Leistungen steuerlich etwas bevorzugen. Das ist die Teleologie, das war die Absicht dahinter. Das heisst aber nicht, dass man die Besteuerung einfach eliminieren bzw. diese Leistungen völlig von der Steuerpflicht befreien wollte.
Herr Ständerat Schmid, Sie haben auch gesagt, die steuersystematische Erklärung für diesen Sondersatz für Beherbergungsleistungen ergebe sich aus dem Vergleich zwischen den gastgewerblichen Leistungen und den Leistungen, die unter dem Normalsatz fielen. Das ist gerade der Punkt! Darum kann man auch nicht mit einer teleologischen Auslegung sagen, es sei bundesverfassungsrechtlich zulässig, einfach nichts zu erheben. Man kann aufgrund von Artikel 165 der Bundesverfassung die Verfassung für die Dauer eines Jahres nicht beachten. Nur: Was nützt Ihnen dieses eine Jahr? Die Massnahme wäre damit auf ein Jahr begrenzt, und Sie können ja nicht darauf spekulieren, diese Massnahme nach diesem Jahr weiterzuführen. Damit dies möglich wäre, müsste man nämlich eine Verfassungsgrundlage schaffen. Sie müssten also jetzt eine solche schaffen, um sie dann in einem Jahr zu haben, und dafür brauchte es die Zustimmung von Volk und Ständen. Was nützt ein solches Instrument also für ein Jahr? Absolut nichts! Nicht einmal den betroffenen Betrieben nützte dies etwas. Man muss sich gut überlegen, ob man eine solche Massnahme ergreifen will, die letztendlich nichts bringt, aber Kosten und auch noch eine Ungerechtigkeit verursacht.
Jetzt komme ich noch auf Ihren Hinweis, dass das Mehrwertsteuergesetz Befreiungen von der Mehrwertsteuer vorsieht. Es ist bekannt, dass all diese Ausnahmen im Zusammenhang mit dem Export und damit eben auch in direktem Zusammenhang mit dem Gebot der Aussenhandelsneutralität der Schweiz stehen. Wenn Sie jetzt noch das Beispiel des Sportartikelhändlers oder des Sportgeschäftes im Berner Oberland oder auch im Bündnerland anfügen, die Gegenstände verkaufen können, für die dann die Mehrwertsteuer zurückerstattet wird, muss ich Ihnen Folgendes sagen: Denken Sie auch an denjenigen, der seine Artikel nicht verkauft, sondern vermietet oder einen optimalen Service, einen Topservice anbietet; dessen Leistungen fallen nicht unter diese Ausnahme, in diesem Fall wird die Mehrwertsteuer eben nicht zurückerstattet, auch wenn ein Gast aus dem Ausland diese Leistungen beansprucht. Ihr Hinweis gilt also nur für die Artikel, die gekauft werden; beim Übertritt ins Ausland kann dafür die Mehrwertsteuer zurückverlangt werden. Aber alle anderen Unternehmer, die auch hervorragende Leistungen erbringen oder ihre Artikel eben auch vermieten - heute werden Gegenstände für das Skifahren sehr oft auch vermietet -, können keine Ausnahmeregelung geltend machen, sondern bezahlen die anfallende Mehrwertsteuer; diese wird den Gästen nicht zurückerstattet, die Gäste bezahlen sie. Ich weiss nicht, wo da die Gleichbehandlung bleiben würde.
Ich möchte Sie bitten, wie der Nationalrat auf diese Vorlage nicht einzutreten, und ich möchte Sie auch bitten, die Motion Graber Jean-Pierre abzulehnen.