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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2013-06-18

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2013-06-18

Wortprotokoll

Wir haben mit Bezug auf diese 12 bzw. 14 Banken letztes Jahr im April verschiedene Bewilligungen nach Artikel 271 StGB erteilt. Die Bewilligung nach Artikel 271 heisst, dass die Banken kooperieren können und sich damit nicht schuldig machen in Bezug auf Nachrichtendienst oder Handlungen für einen fremden Staat, wie es in dieser Bestimmung heisst. Sie können also kooperieren, aber unter Vorbehalt des Datenschutzgesetzes - und zwar klar unter Vorbehalt des Datenschutzgesetzes - und unter Vorbehalt des Arbeitsrechts. Wenn man jetzt an dieses Programm denkt, dann heisst das Folgendes: Unter Vorbehalt des Datenschutzgesetzes ist es den Banken jener Kategorien, die sich tatsächlich nach amerikanischem Recht strafbar gemacht haben, nicht möglich, die Daten auszuliefern. Diese Banken haben einen klaren Grund, sich dagegenzustellen, nämlich ihr Datenschutzrecht. Um das auf eine gute rechtliche Grundlage zu stellen und um dann nicht dauernd mit verwaltungsrechtlichen oder zivilrechtlichen Verfahren konfrontiert zu sein, schlagen wir dieses Gesetz vor.

In Bezug auf die Leaver-Listen sind die Meinungen unterschiedlich, das wurde heute gesagt. Wir haben das letztes Jahr etwas offen angeschaut. Damals waren aber nicht alle von Ihnen, wenn ich mich an Ihre Statements erinnere, der Auffassung, dass man das offen anwenden kann. Wir haben es versucht und haben dann auch aufgrund von Diskussionen mit dem Datenschutzbeauftragten gesehen, dass man das Datenschutzrecht, auch mit Bezug auf die Leaver-Daten, sehr eng anwenden muss. Damit lässt sich das Programm ohne gesetzliche Grundlage nicht oder mindestens nicht vollständig umsetzen.

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