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Kuprecht Alex · Ständerat · 2011-06-15

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-06-15

Wortprotokoll

Wir befinden uns hier beim dritten Abschnitt und somit beim Abschnitt bezüglich haftungsrechtlicher und sicherstellungsrechtlicher Fragen von Ansprüchen und somit auch Ansprüchen aus Versicherungsverträgen. Vonseiten der Versicherungswirtschaft - womit auch meine Interessenbindung offengelegt ist - erlaube ich mir hier, die Streichung von Absatz 3 von Artikel 20 zu beantragen.

In diesem Absatz wird ein direktes Forderungsrecht gegenüber dem Leistungsträger Versicherung eingeführt, das es in dieser Form nicht braucht. Der Grund liegt darin, dass in Artikel 60 des heutigen Versicherungsvertragsgesetzes bereits ein gesetzlich verankertes Pfandrecht besteht. In Absatz 1 dieser bereits bestehenden Gesetzesgrundlage heisst es: "An dem Ersatzanspruch, der dem Versicherungsnehmer aus der Versicherung gegen die Folgen gesetzlicher Haftpflicht zusteht, besitzt der geschädigte Dritte im Umfange seiner Schadenersatzforderung Pfandrecht. Der Versicherer ist berechtigt, die Ersatzleistung direkt an den geschädigten Dritten auszurichten." Diese gesetzliche Bestimmung erfordert keine zusätzliche und neue Haftungs- respektive Sicherstellungsbestimmung.

Ein zusätzliches Einredeverbot ist ein zusätzlicher Einbruch ins Vertragsrecht, welches einem Vertragspartner sonst gesetzlich nie zusteht und das auch nicht gerechtfertigt ist. Ein derartiges direktes Forderungsrecht kann die Versicherbarkeit von Forschungsrisiken erschweren und beeinträchtigen, da es höhere Kosten verursachen wird. Vor allem Universitätsspitäler, kleinere und mittlere Pharmaunternehmen könnten somit Schwierigkeiten bekommen, und der Abschluss einer notwendigen, angemessenen und tragbaren Versicherungslösung dürfte sich erschweren, wenn ein derartiges direktes Forderungsrecht in diesem Gesetz verbleibt.

Der Nationalrat hat diesen Absatz bereits gestrichen. Ich bitte Sie deshalb, meinem Antrag zuzustimmen, Absatz 3 von Artikel 20 ebenfalls zu streichen und so eine wirklich unnötige Differenz zu vermeiden.