Hess Hans · Ständerat · 2011-09-14
Hess Hans · Ständerat · Obwalden · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-09-14
Wortprotokoll
Ich stelle Ihnen den Antrag, der Minderheit zu folgen, und zwar vor allem wegen Artikel 25 Absatz 3.
Ich reichte am 9. Dezember 2004 in diesem Rat die Motion 04.3655 mit dem Titel "Änderung des Mehrwertsteuergesetzes" ein und verlangte, dass Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 des Mehrwertsteuergesetzes in dem Sinne geändert werde, dass der reduzierte Mehrwertsteuersatz auch für Ess- und Trinkwaren gelte, die im Rahmen von gastgewerblichen Lieferungen abgegeben würden. 23 Kolleginnen und Kollegen unterzeichneten diese Motion mit, und der Bundesrat war bereit, die Motion entgegenzunehmen. Unser Rat nahm die Motion in der Folge am 14. März 2005 ohne Gegenstimme an. Leider passierte mit der Motion dann nichts mehr. Diese ist zurzeit immer noch in der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates hängig und bleibt sistiert, bis die gesamten Fragen um die Revision des Mehrwertsteuergesetzes geklärt sind. Heute wissen wir, dass diese Klärung noch Jahre dauern kann. Aber heute bietet sich eine gute Gelegenheit, das Anliegen, das, wie ich es bereits gesagt habe, von 23 Kollegen und Kolleginnen unterstützt wurde, umzusetzen.
Jetzt werde ich für meine Verhältnisse ein bisschen lange reden. In der Annahme nämlich, dass nicht mehr alle 23 Kollegen wissen, was sie vor knapp sieben Jahren unterzeichnet haben, gebe ich den Inhalt meiner Motion verkürzt wieder: "Seit der Einführung der Mehrwertsteuergesetzgebung hat sich die Situation auf dem Markt der Ausserhausverpflegung markant verändert. Bei der Einführung der Mehrwertsteuer verkaufte der Detailhandel nur sehr beschränkt bereits bearbeitete Produkte für die Ausserhausverpflegung, während vorwiegend im Gastgewerbe ... zubereitete Speisen serviert wurden. Heute sind die Übergänge fliessend. So hat der Absatz der 'ready to cook'- oder der 'ready to eat'-Produkte im Detailhandel stark zugenommen. Aufgrund der grösseren Nachfrage nach Auswärtsverpflegung haben sich zwischenzeitlich auch viele Bäckereien, Metzgereien usw. auf dieses Marktsegment ausgerichtet, indem auch dort gastgewerbeähnliche Produkte verkauft werden (Stichwort 'take-away'). Diese Produkte unterscheiden sich kaum mehr von den Angeboten im Gastgewerbe.
Gleichzeitig ist die Verpflegung im Gastgewerbe ... bei vielen Arbeitnehmern zu einem Bestandteil der sogenannten 'Grundversorgung' geworden: Sie müssen sich wegen der grossen Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort regelmässig auswärts verpflegen.
In diesem Umfeld von zunehmender Konkurrenz muss das im MWSTG gewählte Unterscheidungskriterium zwischen Gastgewerbe und Detailhandel als nicht mehr zeitgemäss bezeichnet werden. Diese beiden Branchen unterscheiden sich gemäss Mehrwertsteuergesetz nur dadurch, dass das Gastgewerbe 'für den Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält' ... Dieser äusserst kleine materielle Unterschied führt jedoch zu einer um 5,2 Prozent höheren Mehrwertsteuerbelastung im Gastgewerbe und damit zu einer Marktverzerrung. Es ist daher gerechtfertigt, auf beide Branchen den gleichen Mehrwertsteuersatz anzuwenden."
Diese Situation hat sich in den letzten Jahren, seit ich die Motion eingereicht habe, noch drastisch zuungunsten des Gastgewerbes verschlechtert. Wir erleben es eigentlich jeden Tag, wenn wir über den Mittag durch die Stadt gehen: Überall sehen wir Menschen, die ihr Essen ausserhalb von Restaurantbetrieben einnehmen. Heute haben wir eine gute Gelegenheit, den ungerechten und unbefriedigenden Zustand zu korrigieren, ohne die Revision des Mehrwertsteuergesetzes als Ganzes abzuwarten.
Wir befinden uns, geschätzte Frau Bundesrätin, in einer ausserordentlichen Situation im Sinne der Verfassung, denn die Ungerechtigkeiten dauern einfach weiter - und diese Ungerechtigkeit können wir heute mindestens für ein Jahr korrigieren. Und vielleicht können wir diese Korrektur nächstes Jahr wieder mit einem dringlichen Bundesbeschluss perpetuieren.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit Germann zu Artikel 25 Absatz 3 zuzustimmen.