Lexipedia

Stadler Markus · Ständerat · 2011-09-14

Stadler Markus · Ständerat · Uri · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-09-14

Wortprotokoll

Im Namen der starken Minderheit beantrage ich Ihnen, dem Nationalrat in dieser Frage nicht zu folgen und an den ständerätlichen Beschlüssen zu den Artikeln 54a und 54b festzuhalten; das betrifft auch Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f.

Gemäss dem Amtlichen Bulletin der entsprechenden Sitzung des Nationalrates erfolgte dieser Streichungsbeschluss vor allem mit dem Argument der Doppelspurigkeit Ethikkommissionen/Ombudsstelle. Wir dürfen aber nicht davon ausgehen, dass Ethikkommissionen in der Lage sind, die würdevolle Durchführung im Einzelfall zu überprüfen. Unwürdiger oder nicht korrekter Umgang mit den Patienten - das kann es leider geben - kann immer erst nachträglich erkannt werden, nämlich wenn sich ein Patient oder eine Patientin aufgrund seiner oder ihrer persönlichen Erfahrung beschwert. Wo kann diese Person das auf einfache Weise tun, wenn nicht bei einer Ombudsstelle, deren Adresse sie in der schriftlichen Aufklärung vor Beginn ihrer Teilnahme lesen kann?

Die Bewilligung eines Forschungsprojektes bezüglich ethischer, rechtlicher und wissenschaftlicher Anforderungen ist demgegenüber Sache der Ethikkommissionen, nach Artikel 50 auch die Überprüfung während der Durchführung. Jedoch sind Ethikkommissionen - ich stütze mich hier auch auf die Erfahrung eines Mitglieds einer solchen Kommission - nicht in der Lage, im Einzelfall etwa festzustellen, ob die Probanden und Patienten während der Durchführung der Forschung würdevollen und korrekten Umgang vonseiten der Forscher und deren Teams erfahren. Eine Ombudsstelle jedoch kann - auf Initiative eines sich betroffen fühlenden Patienten bzw. einer Patientin - diesen Einzelfall zu klären versuchen. Die Ethikkommission wird sich also insbesondere auf das Vorher, den allgemeinen Fall, konzentrieren, die Ombudsstelle demgegenüber vor allem auf das Während und Nachher des Forschungsprozesses, an dem ein einzelner Mensch teilnimmt. Die Ombudsstelle wird die Ethikkommission unterstützen: mit Beratung des einzelnen Patienten oder Probanden, allenfalls mit Weiterleitung des Patienten an die Ethikkommission oder mit der Meldung über eine auffällige Häufung von Klagen in Bezug auf ein Forscherteam. Entscheidungskompetent bleibt allerdings alleine die Ethikkommission.

Wir legiferieren hier in einem ethisch sehr sensiblen Bereich, es geht um den Schutz der Patientenwürde während der Durchführung eines Forschungsprojektes. Ich gehe zwar nicht vom schlechten Willen der Forscher aus, aber wir dürfen doch in der Regel eine recht verschiedenartige Interessenlage vermuten: Forscher haben vorwiegend Forschungsinteressen, von Forschung abhängige Patienten hoffen jedoch auf Heilung. Letztere sind meistens ohnehin in einer [PAGE 769] sehr angespannten Situation. Eine Ombudsstelle schafft in dieser ungleichen Situation Vertrauen, sie kann unbürokratisch zur Klärung der Verhältnisse beitragen, sie kann Forschungsverzögerungen und unnötige Rechtsfälle verhindern helfen.

Der Eingriff in die kantonale Hoheit gemäss Fassung Ständerat ist, wie wir vorher gehört haben, verhältnismässig. Die Kantone müssen eine solche Stelle anbieten bzw. bezeichnen, aber sie können das über eine bereits bestehende Ombudsstelle tun oder sich der Ombudsstelle eines anderen Kantons anschliessen. Sie müssen also nicht unbedingt eine neue, zusätzliche Einrichtung schaffen, was nicht zuletzt für kleinere Kantone von Bedeutung ist. Wie wir auch gehört haben, hat die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektoren der Einführung einer Ombudsstelle zugestimmt.

Ich bitte Sie deshalb, an der Fassung Ständerat festzuhalten.