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Jositsch Daniel · Nationalrat · 2011-09-12

Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-09-12

Wortprotokoll

Artikel 20 Absatz 3, wie er vom Bundesrat vorgeschlagen wird, sieht ein direktes Forderungsrecht der geschädigten Person vor. Es geht hier ebenfalls um den Schutz von Personen, die an entsprechenden Forschungsprojekten teilnehmen. Die Norm gibt dem Bundesrat die Kompetenz, dem Geschädigten das Recht einzuräumen, direkt an den Versicherer zu gelangen, wenn er beim Durchführenden des Forschungsprojektes mit seinen Schadenersatzbegehren auf taube Ohren stösst. Ausserdem können die Einredemöglichkeiten der Versicherten beschränkt werden. [PAGE 1314]

Die Minderheit möchte auf diese Möglichkeit verzichten. Damit würde indes der Schutz der Geschädigten vermindert, was nicht der Zweck des Gesetzes ist und sich ausserdem forschungsfeindlich auswirken würde. Wichtig ist auch, darauf hinzuweisen, dass Absatz 3 Geschädigten nicht mehr Rechte oder eine Sonderposition einräumt - Absatz 3 erleichtert den Geschädigten lediglich die juristische Durchsetzung ihrer berechtigten Ansprüche.

Die SP-Fraktion unterstützt deshalb die Mehrheit.

Artikel 20a sieht vor, dass Kinder, Jugendliche und zurechnungsunfähige Erwachsene, die sich an Forschungsprojekten beteiligen sollen, in das Entscheidungsverfahren involviert werden. Die Norm wurde vom Nationalrat eingefügt. Der Ständerat will sie nicht aufnehmen. Inhaltlich scheint jedoch gar kein Dissens zu bestehen. Die Frage ist lediglich, ob das entsprechende Mitspracherecht explizit festgehalten werden muss oder nicht. Humanforschung ist ein sehr heikles Thema. Daher bin ich der Ansicht, dass alles, was explizit geregelt ist, weniger Potenzial zu Missverständnissen in sich birgt. Es geht auch nicht darum, die Entscheidungsverantwortung zu verschieben, sondern es geht lediglich darum zu regeln, wer in den Entscheidungsprozess zu involvieren ist.

Die SP-Fraktion wird daher bei Artikel 20a die Mehrheit unterstützen.