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Graber Konrad · Ständerat · 2012-09-17

Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2012-09-17

Wortprotokoll

Diese Übergangsbestimmung regelt die Übergangsfristen für die neue Klassifizierung der Anleger gemäss Artikel 10 Absätze 3bis und 3ter. Der zweite Satz dieser im Nationalrat beschlossenen Übergangsbestimmung ist allerdings aus Sicht Ihrer Kommission überflüssig und ihr Zweck zudem unklar. Bereits gemäss Artikel 10 Absatz 3ter gelten Vermögensverwaltungskunden mit einem entsprechenden Vermögensverwaltungsvertrag automatisch als qualifizierte Anleger. Deshalb empfiehlt Ihnen die Kommission Annahme des ersten und Ablehnung des zweiten Satzes; dies hat sie einstimmig beschlossen.

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