Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2012-09-17
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2012-09-17
Wortprotokoll
Ich möchte Sie auch bitten, an der ursprünglichen Version des Ständerates festzuhalten.
Schauen Sie Artikel 2 Absatz 2 Litera d des Gesetzes an, wo klar festgehalten wird, was diesem Gesetz eben nicht unterstellt ist. Dort heisst es: "Diesem Gesetz nicht unterstellt sind insbesondere ... d. operative Gesellschaften, die eine unternehmerische Tätigkeit ausüben ..." Das gehört nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes. Der Antrag Schmid Martin geht aber gerade in diese Richtung. Diese Gesellschaften hätten dann die Möglichkeit, operativ tätig zu sein.
Wie gesagt worden ist, gibt es heute vierzehn Kommanditaktiengesellschaften für kollektive Kapitalanlagen. Da befürchte ich, dass es, wenn man die Vorlage so weit öffnen würde, sehr schnell mehr wären, die dann auch operative Tätigkeiten ausüben würden und wegkommen würden von der Philosophie, die wir heute haben, wonach es geschlossene kollektive Anlagevehikel sind, die eine echte Alternative zum Anlagefonds darstellen.
Es geht hier auch um die Frage der Möglichkeit, den Sinn dieses Gesetzes zu umgehen. Ich möchte Ihnen an einem Beispiel darlegen, wie weit das dann gehen kann und welches, auch mit Bezug auf die Aufsicht, die Problematik ist. Eine solche Kommanditaktiengesellschaft für kollektive Kapitalanlagen investiert in ein Hotel; das heisst, sie kann dann zwecks Oberaufsicht und Strategiefestsetzung im Verwaltungsrat der Hotel AG Einsitz nehmen. Aber es kann ja nicht sein, dass ein solches Hotel inskünftig durch eine solche Gesellschaft betrieben wird. Gemäss Version des Nationalrates wäre es aber dann möglich, ein Hotel über eine Kommanditaktiengesellschaft für kollektive Kapitalanlagen zu betreiben. Das würde heissen, dass die Finma nicht nur die Gesellschaft beaufsichtigen müsste, sondern auch den Hotelbetrieb. Ich kann mir jedoch nicht vorstellen, dass es ein Aufgabenbereich der Finma werden soll, die unternehmerische Tätigkeit, also hier den Betrieb eines Hotels, zu beaufsichtigen. Das ist wesensfremd, und das entspricht nicht diesem Vehikel, das dazu dient, ein Vermögen zu verwalten.
Es ist so, wie Herr Ständerat Schmid sagt: Man muss im Rahmen der Verwaltung die Möglichkeit haben, gewisse unternehmerische Tätigkeiten auszuüben. Aber es wird in der Verordnung definiert, was darunterfällt und was nicht darunterfallen kann - und das betrifft sicher den Betrieb eines Hotels, dessen Ermöglichung eben wiederum die Konsequenz Ihrer Formulierung wäre. Es ist vielmehr ein Investmentvehikel, worüber wir hier sprechen, es ist nicht für unternehmerische Tätigkeiten gedacht. Dazu gibt es andere Institute, die dann auch von der Aufsicht her klar sind. Es ist so, wie Herr Ständerat Bischof gesagt hat: Es ist eine Beeinträchtigung des Haftungssubstrats, oder es kann eine Beeinträchtigung sein.
Ich bitte Sie, an Ihrer ursprünglichen Version festzuhalten.