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Graber Konrad · Ständerat · 2012-09-17

Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2012-09-17

Wortprotokoll

Ich berichte zuerst aus der Kommission. Der Einzelantrag Schmid Martin lag der Kommission so nicht vor.

Zu Absatz 1: Die Gesellschaftsform der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen stellt als Alternative zum Anlagefonds ein geschlossenes kollektives Anlagevehikel dar. Das in dieses Anlagegefäss eingebrachte Vermögen ist dadurch geschützt. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen ganz bewusst untersagt, nebst der aktiven Verwaltung des eigenen Vermögens noch andere Tätigkeiten zu verfolgen. Bereits die geltende Fassung von Artikel 98 Absatz 1 schliesst aber ein aktives Verwalten nicht aus.

Zu Absatz 2: Erlaubte man einem Komplementär, als unbeschränkt haftendes Mitglied in mehr als nur einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen tätig zu sein, müsste sein Haftungssubstrat mehreren Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen dienen. Im Insolvenzfall bestünde somit die Gefahr, dass das ganze Haftungssubstrat für eine einzige Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen verwendet würde und die übrigen Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen respektive ihre Anleger leer ausgehen würden.

Zu Absatz 2bis: Absatz 2bis sagt in der Fassung von Bundesrat und Ständerat ausdrücklich, dass die Bewilligungsvoraussetzungen nach Artikel 14 sinngemäss gelten. Die vom Nationalrat beantragte Ergänzung ist deshalb überflüssig.

Die Kommission hat einstimmig bei allen drei Absätzen dem Entwurf des Bundesrates und dem Beschluss unseres Rates zugestimmt, das heisst für Festhalten entschieden.