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preparatory:AB 131170

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2012-05-31

Wortprotokoll

Wir behandeln jetzt einen Einzelantrag, welcher naturgemäss der Kommission nicht vorgelegen hat. Ich kann Ihnen deshalb keinen Antrag namens der Kommission stellen. Ich kann Ihnen lediglich die Überlegungen der Kommission mitgeben, die dazu geführt haben, die entsprechenden Normen ins Gesetz einzufügen und nicht, im Sinne des Einzelantrages, zu streichen.

Ein tragender Gedanke bei allen Kommissionsberatungen war die mehrfach erwähnte Gleichgewichtsidee. Bei der Pièce de Résistance für die Arbeitnehmenden wollte die Kommission, wie auch der Bundesrat, bewusst eine Vorlage schaffen, die für beide Seiten mehrheitsfähig ist. Es war der Kommission bewusst, dass es nicht spiegelbildliche Massnahmen sind. Es trifft zu, dass die von der einen Seite des Pendants betroffenen Arbeitnehmenden nicht die gleichen wie die von der anderen Seite betroffen sind, aber das spricht nicht gegen das Gleichgewicht.

Ich bin auch als Kommissionssprecher etwas erstaunt, dass wir jetzt mit einem derart fundamentalen Einzelantrag konfrontiert werden. Immerhin datiert die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 2010, das ist mehr als eineinhalb Jahre her. Nie, auch nicht in den Kommissionsberatungen, ist die fundamentale Streichung als Antrag, wie er jetzt vorliegt, vorgebracht worden. Zeit dafür hätte ja bestanden, aber die Kommission hatte keine Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen.

Was die Kommission im Zusammenhang mit der Sozialplanpflicht beraten hat, war ein Teil der Pièce de Résistance, die Idee, dass die grossen und gut laufenden Unternehmen - nicht die schlecht laufenden und diejenigen, die in einer Sanierung sind - tatsächlich dieser Sozialplanpflicht unterstellt werden sollen; das stimmt. Aber das war bewusst die Meinung, weil man für die schlecht laufenden Unternehmen die Sozialplanpflicht eben gerade nicht wollte, weil diese für den Arbeitgeber tatsächlich auch Belastungen mit sich bringt. Man wollte nicht, dass gerade durch die Sozialplanpflicht noch zusätzliche Stundungen, Nachlässe oder Konkurse geschaffen werden. In Artikel 335h Absatz 2 steht denn auch ausdrücklich, dass mit einem Sozialplan der Fortbestand des Betriebes nicht gefährdet werden darf. Das entspricht der Gleichgewichtsidee.

Ich kann als Kommissionssprecher nicht beurteilen, ob der angerufene Fall, Spanien, ein Land mit einer fürwahr enormen Arbeitslosenquote, ob dieses Problem tatsächlich auf die Sozialplanpflicht zurückzuführen ist oder auf andere Gründe. Ich halte fest, dass die Kommissionsmehrheit natürlich klar zum liberalen schweizerischen Arbeitsrecht steht; das hat der Antragsteller, so glaube ich, schon richtig gesagt. Das liberale schweizerische Arbeitsrecht ist einer der Pfeiler unserer erfolgreichen und mit gottlob wenigen Arbeitslosen belasteten Wirtschaft. Diesen Pfeiler wollen wir weiss Gott nicht gefährden - und das tut die Vorlage aus Sicht der Kommission nicht.

Es stimmt, dass die KMU ausgenommen worden sind. Ich meine aber, dass der Antragsteller ja vorhin selber für die Grenze von mindestens 250 Arbeitnehmern gestimmt hat, also dafür, dass richtigerweise nur die grössten Unternehmen betroffen sind; dann sind eben die KMU nicht betroffen. Es herrschte in der Kommission ganz klar die Meinung, dass man die KMU nicht mit einer Sozialplanpflicht belasten sollte. Ich glaube nicht, dass man das jetzt ändern sollte; es wäre gegen den Kommissionswillen.

Ich würde meinen, dass die Kommission Ihnen beantragt hätte, diesen Antrag abzulehnen. Ich kann aber auf keinen Entscheid der Kommission zurückgreifen, mit welchem dies beschlossen worden wäre.