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Schmid Martin · Ständerat · 2012-05-31

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2012-05-31

Wortprotokoll

Ich beantrage, wie Herr Bischof im Grundsatz schon erklärt hat, auf einen direkten Gegenvorschlag zur Volksinitiative unseres Kollegen Minder zu verzichten.

Wir haben in der Frühjahrssession einen glaubwürdigen indirekten Gegenentwurf verabschiedet, der die aus meiner Sicht wichtigsten Anliegen des Initianten aufnimmt. Deshalb brauchen wir der Stimmbevölkerung aus meiner Sicht keine weitere Variante zu unterbreiten. Es gibt fünf wesentliche Gründe, warum ich der Auffassung bin, dass kein direkter Gegenvorschlag verabschiedet werden sollte:

1. Der erste Grund ist ein formaler. Ich persönlich habe erhebliche Mühe, den Sachzusammenhang zwischen der Volksinitiative und der Einführung dieser neuen Boni-Steuer zu sehen bzw. zwischen der Volksinitiative und der Nichtabzugsfähigkeit von hohen Vergütungen, die notabene nicht von den anvisierten natürlichen Personen, sondern von den Unternehmen und damit letztlich von den Aktionären bezahlt werden. Wir kennen im Recht den Grundsatz der Einheit der Materie, der verlangt, dass zwischen den einzelnen Teilen einer Abstimmungsvorlage ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dieser Zusammenhang ist für mich hier nicht erkennbar, denn die Initiative verlangt eine Stärkung der Aktionärsrechte, der von der Mehrheit propagierte direkte Gegenentwurf dagegen eine höhere Besteuerung der Unternehmen, indem solche Lohnbestandteile seitens der Unternehmen steuerlich nicht mehr abzugsfähig sind. Im Sinne der politischen Redlichkeit erscheint es mir nicht korrekt, eine derartig ausgestaltete neue Besteuerung als direkten Gegenvorschlag zu propagieren.

2. Die Initiative Minder bezieht sich auf börsenkotierte Aktiengesellschaften, wogegen die Boni-Steuer sämtliche Unternehmen erfasst. Meines Erachtens ist dabei aber zu unterscheiden, ob es sich um Publikumsgesellschaften handelt, um private Gesellschaften, die nicht von den Aktionären geführt werden, oder um private Gesellschaften, die von Alleinaktionären geführt werden.

Bei Publikumsgesellschaften ist die Boni-Steuer wohl eine politische Frage, um die Initiative zu bekämpfen und gleichzeitig höhere Steuersätze durchzusetzen. Ob hier der Zweck die Mittel heiligt, um die unerwünschte Initiative so besser bekämpfen zu können, lasse ich offen. Ich sehe jedoch nicht ein - das ist der zweite Sachverhalt -, warum ich, wenn ich als Aktionär eine Aktiengesellschaft besitze und es somit meine Firma ist, meinem CEO und meinem Verwaltungsrat nicht über 3 Millionen Franken bezahlen darf! Immerhin ist es mein Geld, das dann verteilt wird. Also finde ich den Antrag, dass solche Zahlungen beschränkt werden sollen, von der Schutzwürdigkeit her nicht begründet. Ich gebe aber offen zu, dass ich nicht weiss, wie häufig das in der Praxis vorkommt.

Offensichtlich wird aber die Unzulänglichkeit des Antrages der Mehrheit bei privaten Gesellschaften, die von einem Alleinaktionär geführt werden. Schon heute besteht meiner Wahrnehmung nach aufgrund des Dividendenprivilegs die Tendenz, möglichst hohe Entschädigungen in Form von Dividenden zu bezahlen. In Zukunft wird es ja gesetzlich fast so vorgeschrieben, denn Entschädigungen über 3 Millionen Franken dürfen faktisch gar nicht mehr als Lohn bezahlt werden, bzw. sie werden dann noch steuerlich benachteiligt behandelt. Ich frage mich, ob das nicht primär zum Nachteil der Sozialversicherungen wie z. B. der AHV ist, denn bekanntlich werden Sozialversicherungsabgaben ja nur auf dem Einkommen bezahlt. Diese Regelung führt letztlich dazu, dass weniger Sozialversicherungseinnahmen resultieren.

Der Kommissionspräsident hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es im Steuerrecht einen Unterschied zwischen Gewinnen und Aufwendungen gibt. Die Aussagen wären vor der Einführung des Teilbesteuerungsmodells korrekt gewesen. Wir haben heute in vielen Fällen die Möglichkeit, dass die Dividenden nur noch zu 60 Prozent besteuert werden, [PAGE 345] sofern es sich eben um Gewinnzahlungen handelt. Ich meine, das ist ein wesentlicher Aspekt, der in Bezug auf dieses Argument noch angeführt werden muss.

3. Als weiteren Punkt möchte ich anführen, dass die Steuer aus meiner Sicht letztlich zu einer Erhöhung der Steuerlast der Unternehmen führt, ohne dass eine Kompensation vorgesehen wäre. Das schadet, wie es der Kommissionssprecher schon gesagt hat, dem Wirtschaftsstandort Schweiz und ist meines Erachtens ein kontraproduktives Signal, das auch Standortentscheide negativ beeinflussen kann.

4. Zudem ist für mich offen, ob die Boni-Steuer Wirkung zeitigt und effektiv zur Bekämpfung der Abzockerei beiträgt. Grosskonzerne haben die Möglichkeit, ihre Salärstrukturen pro Gesellschaft so anzupassen, dass diese Steuer wirkungslos bleibt. Kleinere und mittelständische Unternehmen haben diese Möglichkeit nicht. Letztlich trifft diese neue Regelung dann die Falschen. Das zeigt auch der Vergleich mit den USA, wo diese Idee herkommt; wir haben sie also quasi abgeschrieben. Die USA haben verschiedentlich versucht, exzessive Managementvergütungen mit den Mitteln des Steuerrechts zu bekämpfen, nämlich schon 1984 und 1993, indem die Abzugsfähigkeit bestimmter Zahlungen eingeschränkt wurde. Heute ist in den USA allgemein anerkannt, dass sich die Regulierung der Managervergütungen durch das Steuerrecht als Fehlschlag erwiesen hat. Zudem öffnet auch diese Regelung Tür und Tor für Umgehungsmöglichkeiten. Am stossendsten ist für mich die Konsequenz, dass eine Gesellschaft, die Verluste macht bzw. Verlustvorträge aufweist, nicht betroffen sein wird, da sie ja keine Steuern zahlt. Stellen Sie sich dies vor: Eine Gesellschaft, die vielleicht aufgrund von schlechtem Management Verluste schreibt, kann ohne Weiteres die Lohnobergrenze ohne liquiditätsmässige Konsequenzen überschreiten. Wo ist hier noch der Zusammenhang mit der Stärkung der Aktionärsrechte und der Eigentümer? Unklar ist auch, wie der Begriff "nahestehende Personen" im Kontext der Bestimmung zu verstehen ist.

5. Die Festsetzung einer steuerlichen Obergrenze von 3 Millionen Franken ist meines Erachtens auch nicht begründbar, und die Festlegung auf Verfassungsstufe ist verfehlt. Die Höhe wird nicht indexiert, die Grenze verschiebt sich bei einer realen Betrachtung aufgrund der aufgelaufenen Teuerung laufend nach unten. Zudem birgt eine solche, notabene in der Verfassung und nicht nur auf Stufe Gesetz statuierte Toleranzschwelle die Gefahr, dass sich die Gehälter dieser Grenze angleichen werden - die gutgemeinten Transparenzvorschriften für die Veröffentlichung von Managergehältern und ihre Konsequenzen lassen grüssen. In der Praxis haben gerade diese Transparenzvorschriften aus meiner Sicht dazu geführt, dass eine Angleichung vieler Löhne auf diesen Managementstufen stattgefunden hat, dass sie nach oben und nicht nach unten angepasst wurden.

Ich glaube, dass die Initiative, wenn Sie diesem Minderheitsantrag zustimmen, auch besser diskutiert werden kann und die Vor- und Nachteile gegenüber dem indirekten Gegenvorschlag diskutiert werden können. Ich bitte Sie deshalb, die Boni-Steuer abzulehnen und nur die Initiative allein Volk und Ständen zur Abstimmung vorzulegen. Der indirekte Gegenvorschlag stellt ein überzeugendes Konzept dar, indem er 20 von den 24 Forderungen der Initiative übernimmt.

Aus dem Gesagten ergibt sich dann auch noch die Begründung zu meinem zweiten Minderheitsantrag, jenem zu Artikel 2, der nur zum Zug kommt, sofern Sie eben hier der Minderheit folgen.