Markwalder Christa · Nationalrat · 2011-09-29
Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-09-29
Wortprotokoll
Der Rechtshilfevertrag mit Argentinien ist ein weiterer Beitrag zum Vertragsnetz, das die Schweiz im Interesse einer effizienten Bekämpfung der organisierten Kriminalität auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Strafsachen weltweit knüpft. Ziel ist insbesondere die verstärkte Bekämpfung von Delikten wie Geldwäscherei, Drogenhandel, Korruption und Terrorismus.
Für eine effiziente Bekämpfung der Kriminalität wird die internationale Zusammenarbeit immer wichtiger. Mit der fortschreitenden Globalisierung nimmt auch die Kriminalität immer mehr grenzüberschreitende Dimensionen an. Technische Fortschritte, insbesondere im Bereich der Kommunikation und Datenübermittlung, erleichtern kriminelle Aktivitäten über die Staatsgrenzen hinaus. Diese Entwicklungen führen dazu, dass der einzelne Staat die Herausforderungen, die sich ihm im Hinblick auf eine wirksame Verbrechensbekämpfung stellen, immer weniger allein zu meistern vermag. Dadurch droht ein Verlust an Sicherheit, dem der weltweite Ausbau des Vertragsnetzes auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen entgegenwirken soll.
Der Abschluss des Rechtshilfevertrages mit Argentinien leistet einen weiteren Beitrag dazu. Der Vertrag schafft eine völkerrechtliche Grundlage, damit die Justizbehörden beider Staaten bei der Aufdeckung und Verfolgung strafbarer Handlungen zusammenarbeiten können. Der Rechtshilfevertrag mit Argentinien übernimmt die wichtigsten Grundsätze des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 und wird durch Bestimmungen aus rechtshilferelevanten Instrumenten des Europarates und der Uno ergänzt. Er berücksichtigt die neuesten Entwicklungen auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Der Vertrag enthält verschiedene Bestimmungen, die wesentlich dazu beitragen, das Rechtshilfeverfahren zwischen den beiden Staaten zu vereinfachen und zu beschleunigen. Dazu gehören etwa die detaillierte Festlegung der Voraussetzungen für Rechtshilfeersuchen sowie der direkte Verkehr zwischen Zentralbehörden.
Der Vertrag ermöglicht auch die Einvernahme per Videokonferenz. Unter gewissen Voraussetzungen erlaubt er die Übermittlung bestimmter Informationen auch ohne Vorliegen eines Rechtshilfeersuchens. Er regelt ferner die Zustellung von Verfahrensurkunden, die Einvernahme von Personen vor Gericht und die Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen und Vermögenswerten.
Für die Umsetzung des Vertrages ist keine gesetzliche Anpassung im schweizerischen Recht notwendig. Der Vertrag ermöglicht es, mit einem weiteren aussereuropäischen Staat bei der Bekämpfung der Kriminalität, etwa bei Delikten wie Geldwäscherei, Drogenhandel, Korruption und Terrorismus, effizienter zusammenzuarbeiten. Argentinien ist nach Peru, Ecuador, Brasilien, Mexiko und Chile bereits das sechste Land in Lateinamerika, mit dem die Schweiz entsprechende Vertragsverhandlungen erfolgreich abschliessen konnte.
Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates hat am 12. August 2011 das Rechtshilfeabkommen mit Argentinien beraten und sich mit 20 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen für die Ratifizierung ausgesprochen. Ein Antrag, die Vorlage an den Bundesrat zurückzuweisen, wurde mit 18 zu 4 Stimmen bei 4 Enthaltungen abgelehnt.
Ich bitte Sie, der Mehrheit der Kommission zu folgen und das Abkommen zu ratifizieren.