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Huber Gabi · Nationalrat · 2013-03-21

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2013-03-21

Wortprotokoll

Die Mehrheit der Fraktionssprecher hat es richtig gesagt: Es geht hier um schwere Delikte, um Terrorismusfinanzierung, um Geldwäscherei, und nicht um unerlaubtes Kirschenpflücken. Dies sollten wir uns vor Augen halten.

Herr Nidegger hat bei der Begründung seines Einzelantrages auf Nichteintreten geltend gemacht, wir sollten nicht auf die sogenannten Drohungen der Egmont-Gruppe einsteigen und uns weigern, der Empfehlung Folge zu leisten. Aber das ist schon ein politischer Entscheid, ob man sich aus der Egmont-Gruppe verabschieden will oder nicht. Die Frau Bundesrätin hat es gesagt: Die Schweiz war bisher wegweisend in Sachen Geldwäscherei. Wir sind seit der Gründung der Gafi mit dabei, und inzwischen sind 131 Meldestellen in dieser Egmont-Gruppe zusammengeschlossen. Jetzt soll die Schweiz etwas anderes machen als die übrigen 130 Staaten? Grundsätzlich ist es doch immer besser, wenn man sich aus einer Position der Stärke heraus, da man in einem Geschäft federführend war, anpasst, anstatt sich in eine Position der Schwäche zu begeben. Deshalb habe ich etwas Mühe mit der Argumentation, man gäbe dem Druck nach. Ich sage, das stimmt nicht, denn man passt sich aus einer Position heraus an, die man sich geschaffen hat, indem man die Bekämpfung der Geldwäscherei ganz wegweisend mitgeprägt hat.

Ein ganz wichtiges Argument ist nicht zuletzt, dass wir damit auch die Arbeit unserer eigenen Meldestelle verbessern können. Wenn Herr Nidegger jetzt noch ein Problem mit der Weitergabe dieser Informationen an ausländische Partnerstellen hat, dann möchte ich ihn auf Artikel 30 Absatz 2 aufmerksam machen. Dort ist genau das geregelt, was er erwähnt hat. Die Meldestelle darf die Informationen nicht weitergeben, wenn die Anonymität der Personen nicht gewahrt ist. Genau dieser Fall ist eigentlich geregelt. Man kann es nicht oft genug wiederholen: Auf der Basis der Amtshilfe werden Informationen in Berichtsform ausgetauscht. Originaldokumente müssen auch in Zukunft auf dem Rechtshilfeweg beschafft werden. Es gibt zudem die Bestimmung in [PAGE 478] Artikel 31 in dieser Teilrevision, die klar festlegt, wann die Auskunft verweigert werden muss. Ihre Kommission hat auch noch einen Notnagel eingeschlagen, nämlich eine Art Ordre-public-Klausel im neuen Artikel 31 Buchstabe c.

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