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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2013-03-21

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2013-03-21

Wortprotokoll

Die beiden Minderheitsanträge zu dieser Kann-Vorschrift von Artikel 30 Absatz 1 zeigen, dass hier vielleicht noch eine gewisse Unklarheit besteht, die ich gern kläre. Auch Herr Vischer hat sich dazu geäussert. Mit der Formulierung "Die Meldestelle kann" wird der Verwaltung das für die Beurteilung des konkreten Einzelfalls notwendige Ermessen übertragen. Es ist in der Tat ein Ermessen, und dieses Ermessen besteht aber im Folgenden:

1. Nach Eingang eines Ersuchens um Amtshilfe prüft die Meldestelle in einem ersten Schritt, ob seitens der ausländischen Meldestelle die rechtsstaatlichen Voraussetzungen für die Informationsweitergabe nach Artikel 30 Absatz 1 generell erfüllt sind. Ich sage Ihnen nur, dass gemäss Absatz 1 Buchstabe b die Informationsweitergabe nur erfolgen kann, wenn gewährleistet ist, dass die ausländische Meldestelle einem gleichartigen schweizerischen Ersuchen entsprechen würde. Hier müssen wir die gleichen Vorgaben haben, und die gleichen Vorgaben müssen erfüllt sein. Deshalb kann ich auch zu Herrn Lüscher sagen, der ja jetzt versucht hat, mit der Erwähnung von ein paar Staaten die ganze Egmont-Gruppe zu disqualifizieren, dass hier die gleichen Bedingungen erfüllt sein müssen, damit eben diese Datenweitergabe erfolgt. Frau Leutenegger Oberholzer hat es gerade erwähnt, es sind alle grossen Finanzplatzstaaten in dieser Egmont-Gruppe dabei.

2. Nach diesem ersten Schritt einer Prüfung, wenn das bejaht werden kann, bedeutet das aber noch nicht, dass im konkreten Fall Amtshilfe geleistet werden muss. Vielmehr prüft dann unsere Meldestelle in einem zweiten Schritt, ob die vorliegende Anfrage nach Massgabe der Datenschutzgesetzgebung hinreichend bestimmt, klar, vollständig, zweckkonform und verhältnismässig ist. Erst wenn auch das bejaht werden kann, wird die Meldestelle das gestellte Gesuch beantworten. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat Artikel 30 Absatz 1 im Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung des Bundes bewusst und zu Recht als Kann-Bestimmung ausgestaltet.

Deshalb bittet der Bundesrat Sie hier, die beiden Minderheitsanträge abzulehnen.

In Bezug auf den Minderheitsantrag II, wonach Personendaten nur ausnahmsweise weitergegeben werden sollen, möchte ich Folgendes sagen: Verdachtslagen in Bezug auf Geldwäscherei richten sich selbstredend immer gegen Personen. Es sind Personen, die Geld waschen, und es sind Personen, die Finanzmarkttransaktionen durchführen. Bei den Informationen, welche die Meldestelle bearbeitet, handelt es sich somit stets auch um Personendaten, ansonsten die Meldestelle ihre Aufgabe schlicht gar nicht erfüllen könnte. Allein schon deshalb wird offensichtlich, dass der Antrag nicht wirklich Sinn machen kann. Übrigens, das wurde bereits gesagt, ist es nicht neu, dass man Personendaten liefert, das ist bereits mit dem heutigen Gesetz so. Neu ist nur, dass auch Finanzinformationen geliefert werden.

Ich komme zum Einzelantrag Lüscher: Er möchte, dass der Informationsaustausch der Meldestelle neu als Verfügung definiert wird, das ist Absatz 7, und dass damit der Rechtsmittelweg für die betroffenen Personen geöffnet wird, das ist Absatz 8. Zudem soll einer Beschwerde gegenüber dem Informationsaustausch regelmässig auch aufschiebende Wirkung zukommen, das ist Absatz 9, den Ihnen Herr Nationalrat Lüscher vorschlägt. Mit diesem Antrag sollen demzufolge betroffenen Personen umfassende Parteirechte zukommen.

In diesem Stadium der Informationsbearbeitung durch die Meldestelle für Geldwäscherei sind diese Parteirechte aber nicht nur unnötig, sondern regelrecht kontraproduktiv. Die Meldestelle hat gemäss Geldwäschereigesetz die Aufgabe, Informationen einzuholen und zu analysieren. Nur wenn sich für die Meldestelle ein Anfangsverdacht erhärtet hat, erst dann und nur dann leitet sie die Verdachtsmeldung an die Strafverfolgungsbehörde weiter.

Ich bitte Sie noch einmal, diese Unterscheidung zur Kenntnis zu nehmen. Wenn die Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörde erfolgt, dann ist die Phase der Analyse abgeschlossen, und die Phase der Strafverfolgung beginnt. Von [PAGE 487] diesem Moment an verfügen die Betroffenen über die Verfahrensrechte, wie sie in der Strafprozessordnung vorgesehen sind. Die Verfahrensbeteiligten können von nun an sämtliche prozessualen Rechte nach Massgabe der Strafprozessordnung wahrnehmen und auch in die von der Meldestelle weitergeleiteten Dokumente Einsicht nehmen.

Warum geht man so vor, mit diesem zweistufigen Verfahren? Die Antwort ist einfach: In der Phase der Analyse wollen Sie doch den potenziellen Täter nicht vorwarnen. Das ist der Hintergrund, deshalb hat man dieses zweistufige Verfahren gewählt. Auch das ist nichts Neues, schon 1997 hat der Schweizer Gesetzgeber bestimmt, dass die Datenbearbeitung seitens der Meldestelle zunächst ohne Wissen der Betroffenen erfolgt, das ist Artikel 10a Absatz 1 des Geldwäschereigesetzes. Der Finanzintermediär darf somit weder Betroffene noch Dritte über die Tatsache der Verdachtsmeldung informieren. Das ist der Inhalt der von Ihnen vielgerühmten aktuellen schweizerischen Geldwäschereigesetzgebung.

Ich möchte Sie schliesslich noch einmal daran erinnern, dass die Informationen nur in Berichtsform weitergegeben werden; das haben die Kommissionssprecher heute schon mehrmals gesagt. Das ist ebenfalls geltende Praxis. Es werden also keine Originaldokumente oder gar Bankauszüge an die ausländischen Meldestellen übermittelt.

Ich bitte Herrn Nationalrat Lüscher, auch das zur Kenntnis zu nehmen. Ich gehe eigentlich davon aus, dass er es gewusst hat. Aber er soll es auch bitte richtig sagen.

Diese Berichte ermöglichen es den ausländischen Meldestellen zwar, darüber zu entscheiden, ob ein Strafverfahren eingeleitet werden soll oder nicht. Dagegen sind die Berichte aber keine Beweismittel im Strafverfahren selbst. Wenn also eine ausländische Justizbehörde Beweis führen muss, dann muss sie die entsprechenden Originale nach wie vor stets über ein Rechtshilfeverfahren einholen, in welchem dann auch die üblichen Rechtsmittel offenstehen. Die Parteirechte sind also vollumfänglich gewahrt, sobald eine Strafverfolgung eröffnet ist. Hier, in dieser Phase, sprechen wir aber nicht über die Phase der Strafverfolgung, sondern über die Phase der Analyse.

Ich bitte Sie, bei Absatz 1 die Mehrheit Ihrer Kommission und den Bundesrat zu unterstützen und den Einzelantrag Lüscher abzulehnen.