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Jutzet Erwin · Nationalrat · 2003-12-11

Jutzet Erwin · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-12-11

Wortprotokoll

Kurz und vereinfacht gesagt geht es bei dieser Initiative um das so genannt Kleingedruckte. Frau Sommaruga knüpft mit ihrer Initiative an eine im Dezember 1994 als Postulat überwiesene Motion 94.3561 unserer ehemaligen Kollegin Ursula Leemann an, welche den Schutz vor missbräuchlichen Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangte.

Frau Sommaruga verlangt mit ihrer Initiative, dass ein Gesetz ausgearbeitet werde, welches die Grundsätze über die Gültigkeit von allgemeinen Geschäftsbedingungen und Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln festlegt. Dabei möchte sie einen stärkeren Verbraucherschutz, d. h., nicht alle allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen einer abstrakten Inhaltskontrolle unterzogen werden, sondern lediglich Konsumentenverträge, bei denen ein Ungleichgewicht zwischen den von den Anbietern vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Konsumenten besteht.

Die Initiantin stützt sich dabei auf die bewährte EU-Richtlinie vom 5. April 1993 über missbräuchliche Vertragsklauseln. Die Eidgenössische Kommission für Konsumentenfragen empfahl übrigens im Juni dieses Jahres dem Bundesrat in Anlehnung an diese Richtlinie, zur Gewährleistung eines fairen Mindeststandards bei Vertragsklauseln im Konsumentenschutz ein Gesetz auszuarbeiten. Für die Kommmission für Rechtsfragen ist der Schutz der schwächeren Vertragspartei unabdingbar.

Solche Vorkehren sind auch bereits im Mietrecht oder im Arbeitsrecht vorgesehen. Wo es um die allgemeinen Geschäftsbedingungen geht, sind die Konsumierenden am kürzeren Hebel. Diese Bedingungen sind oft sehr umfangreich und klein gedruckt. Der Anbieter hingegen, der sie verfasst hat, kennt die eigenen Leistungen oder Produkte sehr gut und hat immer einen Informationsvorsprung in Bezug auf den Gegenstand und die Wirkungen des Vertrages. Es geht hier darum, die Vertragsfreiheit auf eine Weise einzuschränken, dass Missbräuchen vorgebeugt wird, z. B. der einseitigen Abänderbarkeit, der einseitigen Kündbarkeit, der übermässigen Entschädigung, der Vertragserfüllungspflicht einseitig zulasten der Konsumenten.

Im Unterschied zu den meisten europäischen Ländern kennt die Schweiz keine besondere Regelung der allgemeinen Geschäftsbedingungen; das geltende Recht ist klar unzureichend. Besonders der Irreführungstatbestand in Artikel 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb schränkt den Anwendungsbereich dieser Bestimmung allzu sehr ein.

Bei der Ausarbeitung einer Vorlage müsste zum einen eingehend geprüft werden, welche Elemente des europäischen Rechtes in das schweizerische Recht aufzunehmen sind. Zum anderen wäre die Systematik so anzupassen, dass die neuen Bestimmungen allgemein anwendbar sind. Nach Auffassung der Kommission überzeugt der Motionsweg nicht. Der Grund liegt darin, dass bereits seit zehn Jahren ein Postulat vorliegt und der Bundesrat bis heute den Rechtsschutz der Konsumenten nicht konkret verbessert hat.

Die Kommission empfiehlt Ihnen mit 9 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, der parlamentarischen Initiative in der ersten Phase Folge zu geben.

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