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Stadler Hansruedi · Ständerat · 2004-06-03

Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-06-03

Wortprotokoll

Bei der Beratung dieser Vorlage in der Redaktionskommission sind wir auf eine Lücke gestossen. Die Frage, die ich nun mit einem Einzelantrag aufgreife, wurde in der Kommission für Rechtsfragen nicht diskutiert. Die Rückfrage beim Präsidenten der RK hat gezeigt, dass diese Lücke im Interesse der Kohärenz eigentlich geschlossen werden müsste. Eine solche Ergänzung ist aber nicht lediglich redaktioneller, sondern materieller Natur. Deshalb haben wir den Weg über einen Einzelantrag gewählt.

Worum geht es? Die erste BVG-Revision, die auf den 1. Januar 2005 in Kraft treten wird, gibt den Versicherten einen gesetzlichen Anspruch auf die Möglichkeit, einen Viertel der Leistungen in Kapitalform zu beziehen. Ein Bezug der Leistungen in Kapitalform hat aber einschneidende Auswirkungen auf die künftige finanzielle Situation des Leistungsbezügers, die sich vor allem auch auf seine Familie auswirken kann. Beim Bezug der Alters- und Invalidenleistung in Kapitalform entfallen nämlich beim späteren Tod des Rentenbezügers auch die Hinterlassenenleistungen an den überlebenden Ehegatten. Zum Schutz des Ehegatten wird nun mit der 1. BVG-Revision neu die Zustimmung - d. h. die Unterschrift - des Ehegatten verlangt, wenn ein Leistungsbezug in Kapitalform erfolgt. Der erste Satz von Artikel 37 Absatz 5 lautet: "Ist der Versicherte verheiratet, so ist die Auszahlung der Kapitalabfindung nach den Absätzen 2 und 4 nur zulässig, wenn sein Ehegatte schriftlich zustimmt." Da nun im Partnerschaftsgesetz die eingetragenen Partner bei den Leistungen den Witwern gleichgestellt werden und so auch beim Bezug der Vorsorgemittel zur Förderung des Wohneigentums ihre Unterschrift verlangt wird, wie wir in Artikel 30c BVG sehen, muss im Interesse der Kohärenz das Erfordernis der Unterschrift des eingetragenen Partners auch im künftigen Artikel 37 Absatz 5 BVG eingefügt werden. Warum sage ich im künftigen Artikel 37 Absatz 5 BVG? Artikel 37 Absatz 5 wird im Rahmen der 1. BVG-Revision erst am 1. Januar 2005 in Kraft treten. Deshalb finden Sie auf meinem Antrag auch eine entsprechende Fussnote.

Ich ersuche Sie, diese Lücke zu schliessen und dem Antrag zuzustimmen. Damit hat die Redaktionskommission natürlich nicht gesagt, dass es bei diesem Gesetz nicht auch noch andere Lücken geben könnte.