Leuthard Doris · Nationalrat · 2004-03-10
Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2004-03-10
Wortprotokoll
Diese Petition der Jugendsession 2002 bringt eine Besorgnis zum Ausdruck. Die Kommission für Rechtsfragen hat diese Besorgnis ernst genommen und die Petition auch geprüft. Man möchte ein Gesetz, das der Polizei bei Grossanlässen den Einsatz von Gummischrot, von chemischen Zusätzen in Wasserwerfern und von chemischen Kampfstoffen generell begrenzt oder gar verbietet. Es ist bekannt, dass bei Grossanlässen Zwischenfälle passieren, und das ist zu bedauern. Die Einsatzmittel der Polizei sind dabei unterschiedlich. Das Waffengesetz definiert in Artikel 4, was unter "Waffe" und "Munition" zu verstehen ist. Chemische Zusätze oder chemische Kampfstoffe sind nur dann Waffen, wenn sie in anwendungsbereiter Form vorliegen.
Wir haben dem Bundesamt für Justiz den Auftrag gegeben abzuklären, für welche Bereiche überhaupt der Bund zuständig ist. Die Rechtslage ist klar. Die Kantone haben die Hoheit über die Polizei und deren Einsätze und damit auch die Verantwortung in diesem Bereich. Der Bund hat nichts zu sagen.
Es ist klar, dass jeder Einsatz, auch jeder Mitteleinsatz, verhältnismässig sein muss, er muss der Gefahr oder dem Schutzzweck des Polizeieinsatzes adäquat sein. Überschreitet die Polizei diesen Grundsatz, reagiert sie unverhältnismässig, so hat sie darüber natürlich auch Rechenschaft abzulegen.
Der Bund kann gemäss Artikel 107 der Bundesverfassung Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen erlassen. Das beinhaltet aber nicht den grundsätzlichen Einsatz von Waffen durch die Polizei. Es ist klar, dass die Polizei Waffen einsetzen muss; das ist nicht per se missbräuchlich im Sinne des Gesetzes. Deshalb kann der Bund das Anliegen der Petition gar nicht aufnehmen, weil es eben in die Hoheit der Kantone eingreift.
Die Minderheit der Kommission beantragt Ihnen dennoch die Überweisung einer Motion, um den Einsatz von chemischen Substanzen zu regeln und insbesondere [PAGE 265] gesundheitsgefährdende Substanzen zu begrenzen. Der Bund verfügt im Bereich der toxischen Substanzen über eine Verfassungskompetenz.
Wir beantragen Ihnen aber namens der Mehrheit der Kommission, die Motion abzulehnen. Es ist nicht einsehbar, weshalb wir den Einsatz von gesundheitsgefährdenden Substanzen regeln, aber bezüglich des Einsatzes von anderen lebensgefährlichen Substanzen - Kollege Vischer, auch Waffen sind durchaus wohl gesundheitsgefährdend, wenn sie zum Einsatz gebracht werden! - dann in diesem Bereich keine Bundesregelung haben. Insbesondere ist die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen auch der Auffassung, dass zur Frage der Verhältnismässigkeit eines Polizeieinsatzes und zur Verhältnismässigkeit der Mittel eine reiche Rechtsprechung existiert. Mit der Überweisung der Motion würden wir zudem ein Signal senden, wonach die Kantone heute falsch handeln, und das kann man mit Fug sicher nicht behaupten.
Ich bitte Sie daher, der Kommissionsmehrheit zu folgen, welche die Motion mit 7 zu 8 Stimmen abgelehnt hat.