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AB 1333

Brändli Christoffel · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 1999-12-16

Wortprotokoll

Am 4. Oktober 1999 hat der Bundesrat die Botschaft zum Bundesgesetz über die Aufhebung des Getreidegesetzes und zur Änderung des Landesversorgungsgesetzes verabschiedet.

Zuerst zur Aufhebung des Getreidegesetzes: Mit der Einführung des freien Marktes beim Brotgetreide soll der letzte Schritt der "Agrarpolitik 2002" realisiert werden, welche die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des gesamten Ernährungssektors zum Ziel hat. Volk und Stände haben am 29. November 1998 den Bundesbeschluss über einen befristet geltenden neuen Getreideartikel in der Bundesverfassung deutlich gutgeheissen und damit die Voraussetzung dafür geschaffen, den Brotgetreidemarkt bis spätestens Ende 2003 zu liberalisieren. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens, welches vom 31. März bis zum 2. Juli 1999 durchgeführt worden war, gab es gegen die Aufhebung des Getreideartikels keine grundsätzliche Opposition.

In der Botschaft wird festgehalten, dass die neuen Marktordnungen bei den übrigen Landwirtschaftsprodukten und die Erhaltung des Standortes Schweiz für die Nahrungsmittelindustrie sowie der zunehmende Vertragsanbau dafür sprächen, das Getreidegesetz bereits am 30. Juni 2001 aufzuheben. Somit wird der Bund den Produzenten noch die Brotgetreideernten 1999 und 2000 zu garantierten Preisen abnehmen. Um in preislicher und qualitativer Hinsicht einen geordneten Übergang von der geltenden Brotgetreideordnung zum freien Markt gewährleisten zu können, soll die Übernahmepflicht der Handelsmüller nach dem 30. Juni [PAGE 1152] 2001 bis zum 15. September 2001 weitergeführt werden können.

In Bezug auf die Änderung des Landesversorgungsgesetzes möchte ich auf drei Punkte eingehen:

1. Zur Brotgetreide-Pflichtlagerhaltung: Unmittelbarer Anlass und Ausgangspunkt für eine Änderung des Landesversorgungsgesetzes bildet die Aufhebung des Getreideartikels. Die Brotgetreide-Pflichtlagerhaltung, welche bisher wegen ihrer agrarpolitischen Verknüpfungen im Getreidegesetz geregelt war, muss bis spätestens Ende 2003 ins Landesversorgungsrecht überführt werden. Dabei zwingt der Umstand, dass die Brotgetreidelager nicht nur durch Importe, sondern in erheblichem Ausmasse auch aus Inlandprodukten geäufnet werden, insofern zu einer Neuausrichtung der heute noch ausschliesslich auf dem Import beruhenden Brotgetreide-Pflichtlagerhaltung, als künftig auch Inlandproduzenten und verarbeitende Betriebe der Lagerhaltungspflicht unterstellt werden können.

Für den Einbezug solcher Inlandprodukte in die Pflichtlagerhaltung wird künftig ein geeignetes System zur Erfassung der Lagerpflichtigen bereitgestellt. Dieses System basiert auf dem Prinzip des ersten Inverkehrbringens. Es kann ebenso für Importprodukte anstelle des bisherigen Systems der heutigen Generaleinfuhrbewilligung eingeführt werden, sofern dies aufgrund internationalen Rechtes nötig oder von den betroffenen Branchen gewünscht wird.

2. Zu den internationalen Verpflichtungen: Durch die enge internationale Verflechtung der Wirtschaft wird sich die Schweiz auch zu vermehrter internationaler Kooperation im Bereich der Versorgungssicherheit veranlasst sehen, so wie dies bei der Erdölversorgung im Rahmen der Internationalen Energieagentur bereits seit Jahren der Fall ist. Mit dieser Vorlage wird nun eine bestehende Lücke geschlossen, damit die Schweiz künftig in einer Versorgungskrise ihren internationalen Vertragsverpflichtungen auch dann nachkommen kann, wenn die strengen Voraussetzungen einer machtpolitischen Bedrohung oder einer schweren mengenmässigen Versorgungsstörung im eigenen Land noch nicht unbedingt gegeben sind.

3. Zur Reorganisation der Landesversorgung: Die Veränderungen der wirtschaftlichen und politischen Gegebenheiten verlangen auch entsprechende Anpassungen hinsichtlich der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung. Durch bestimmte Kompetenzdelegationen vom Bundesrat an das EVD und von diesem an den Delegierten für landwirtschaftliche Landesversorgung soll angesichts einer immer schnelllebigeren Wirtschaft rascher auf Versorgungsstörungen reagiert werden können.

Im Rahmen der Verwaltungsreform wurde das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement und damit die gesamte Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung einer eingehenden Prüfung unterzogen. Das Ergebnis dieser Überprüfung ist eine Straffung der Strukturen und eine klarere Zuweisung der Versorgungsverantwortung an die Privatwirtschaft. Diese Reform bedingt gewisse Anpassungen organisatorischer Bestimmungen des Landesversorgungsgesetzes.

Ihre Kommission stimmt der Aufhebung des Getreidegesetzes mit 10 zu 0 Stimmen zu.

Beim Landesversorgungsgesetz schlagen wir Ihnen bei Artikel 11a eine Präzisierung vor. Die Übernahme von Kosten der Pflichtlagerhaltung durch den Bund, eine Kann-Bestimmung, soll nur - das war auch die Absicht des Bundesrates, wir haben das lediglich präzisiert - in Bezug auf die Grundnahrungsmittel möglich sein. Das wurde von der Kommission noch präzisiert. Unsere Kommission hat der Revision des Landesversorgungsgesetzes ebenfalls mit 10 zu 0 Stimmen zugestimmt.

Wir bitten Sie, auf beide Teile der Vorlage einzutreten und sie so zu verabschieden, wie es die Kommission beantragt.