Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2012-09-12
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2012-09-12
Wortprotokoll
Ich spreche zuerst zum Einleitungssatz von Artikel 18a Absatz 3, weil ich denke, dass dieser und die Bestimmungen der Artikel 18b sowie 158a und 158c unterschiedlich zu behandeln sind.
Beim Einleitungssatz zu Artikel 18a Absatz 3 bitte ich Sie, dem Minderheitsantrag zuzustimmen, und zwar aus folgendem Grund: Der Ständerat hat mit dem Begriff "insbesondere" eine nichtabschliessende Aufzählung der Dienstleistungen eingeführt, die der Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen zusätzlich zu seinen Hauptaufgaben erbringen darf. Der Katalog der Dienstleistungen in Absatz 3 lehnt sich an die Vorgaben der europäischen AIFMD an; er ist aber allgemeiner formuliert und deshalb weniger einschränkend. Im bundesrätlichen Entwurf ist jedoch der Aufgabenkatalog des Vermögensverwalters kollektiver Kapitalanlagen vollständig; weitere Dienstleistungen darf er nicht erbringen. Wenn Sie nun gemäss Ständerat den Begriff "insbesondere" einfügen und somit zusätzliche Tätigkeiten erlauben, schaffen Sie nichts anderes als Rechtsunsicherheit.
Ich möchte Sie bitten, das nicht zu tun, sondern der Minderheit zu folgen und damit beim Entwurf des Bundesrates, also bei einer klaren Regelung zu bleiben.
Auch bei den Artikeln 18b, 158a und 158c möchte ich Sie bitten, der Minderheit und dem Bundesrat zu folgen. Mittels der Vereinbarungen, die hier zur Diskussion stehen, soll für die Finma, unabhängig davon, ob das ausländische Recht dies erfordert - auch ich denke, dass das in unserer Verantwortung als schweizerischer Gesetzgeber liegt -, die Zusammenarbeit mit ausländischen Aufsichtsbehörden sichergestellt und damit auch das Reputationsrisiko eingeschränkt werden. Der Abschluss solcher Vereinbarungen wird von der AIFMD vorausgesetzt. Mit der Kompetenz der Finma, in begründeten Fällen auf den Abschluss einer Vereinbarung zu verzichten - das ist möglich -, wird ja auch den berechtigten Bedenken der Marktteilnehmer hinreichend Rechnung getragen. Die betreffenden Bestimmungen in der Version des Ständerates erschweren aber der Finma die Beschaffung von Informationen bei ausländischen Behörden. Das ist dann nichts anderes als eine Schwächung des Anlegerschutzes, und eine solche möchten wir ja wirklich verhindern.
Ich möchte Sie hier bitten, der Minderheit und dem Bundesrat zu folgen.