Aeschi Thomas · Nationalrat · 2012-09-12
Aeschi Thomas · Nationalrat · Zug · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-09-12
Wortprotokoll
Wir sind jetzt bei der Vorlage viel weiter hinten, und zwar auf Seite 55 der Fahne. Ich spreche hier zu den Minderheitsanträgen, die auf dieser Seite aufgeführt sind.
Die von der Mehrheit der Kommission geforderte Regelung sieht vor, dass vermögenden Privatpersonen nach Inkrafttreten der vorliegenden Gesetzesrevision eine Übergangsfrist von zwei Jahren gewährt wird, um die neuen Voraussetzungen nach Artikel 10 Absatz 3bis zu erfüllen und um so weiterhin als qualifizierte Anleger zu gelten. Die Mehrheit hält diese Regelung für massvoll und angemessen, im Gegensatz zur Minderheit I, welche zusätzlich zwingend einen schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c fordert. Bei der Minderheit II ist aus unserer Sicht wichtig, dass Kunden, die vor Inkrafttreten des Gesetzes einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben, weiterhin als qualifizierte Anleger im Sinne des Gesetzes gelten, sofern sie sich nicht explizit für ein Opting-out entschieden haben.
Entsprechend bitte ich Sie, bei Artikel 158e zuerst die Mehrheit und dann die Minderheit II zu unterstützen.