Schelbert Louis · Nationalrat · 2012-09-12
Schelbert Louis · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion · 2012-09-12
Wortprotokoll
In Artikel 3 geht es um den Vertrieb von kollektiven Kapitalanlagen. Der Bundesrat bezeichnet grundsätzlich jedes Anbieten von kollektiven Anlagen als Vertrieb. Der Ständerat will dies einschränken und von vornherein einen Teil der kollektiven Anlagen für bestimmte Finanzintermediäre ausnehmen. Die Wiederaufnahme der Formulierung des Bundesrates ist der Inhalt des Minderheitsantrages Fässler Hildegard. Wir Grünen empfehlen ihn Ihnen zur Annahme.
Nun zum Antrag der Minderheit zu Absatz 2 von Artikel 3: Hier geht es um die Ausnahmen. Der Ständerat will die Ausnahmen weiter fassen als der Bundesrat und das Zurverfügungstellen von Informationen generell vom Vertrieb ausnehmen. Am ehesten nachzuvollziehen wäre das, wenn dies allein auf Veranlassung der Anlegerin, des Anlegers erfolgen würde. Das ist aber so nicht vorgesehen. Um den nichtqualifizierten Anleger zu schützen, muss deshalb Absatz 2 [PAGE 1324] dieses Artikels so geändert werden, wie es mein Minderheitsantrag vorsieht. Die Wettbewerbsfähigkeit ist davon nicht wirklich berührt, die nichtqualifizierten Anlegerinnen und Anleger dagegen erhalten die nötige Unterstützung des Gesetzgebers.