Maier Thomas · Nationalrat · 2012-09-12
Maier Thomas · Nationalrat · Zürich · Grünliberale Fraktion · 2012-09-12
Wortprotokoll
Wie ich bereits in meinem Eintretensvotum gesagt habe und Sie auch in [PAGE 1330] Anbetracht der intensiven Diskussion bemerken, ist dies einer der wichtigeren Artikel dieses Gesetzes. Wir haben diesen auch in der Kommission intensiv diskutiert. Die Kommission folgte mit 17 zu 7 Stimmen der Version des Ständerates.
Der Ständerat hat einen Absatz 3ter hinzugefügt. Aufgrund dieser neuen Vorschrift werden Vermögensverwaltungskunden, die einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen haben, der die Voraussetzungen gemäss Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben b und c erfüllt, automatisch - soweit sie nicht schriftlich darauf verzichten - als qualifizierte Anleger behandelt. Dies ist der Kern der Diskussion.
Die Logik umzudrehen, wie die Minderheit es möchte, erachtet die Kommissionsmehrheit als zu restriktiv. Der Ständerat hat hier auch nach Meinung der Mehrheit Ihrer Kommission einen guten und akzeptablen Kompromiss gefunden, der Schweizer Kollektivanlagen im Vergleich zu ausländischen Kollektivanlagen nicht benachteiligt. Auch die schwierige Definition, was denn vermögende Privatpersonen sind, entfällt.
Ich möchte noch darauf hinweisen, dass unabhängig davon, welcher neuen Regelung Sie zustimmen, allen neuen Regelungen gemeinsam ist, dass sie um einiges härter im Sinne des Anlegerschutzes sind als die bisher gültige Gesetzgebung.
Noch ein Wort zur Übergangsbestimmung: Die Kommissionsmehrheit schlägt eine Übergangsbestimmung zur Regelung der neuen Definition für qualifizierte Anleger vor. Vermögende Privatpersonen müssen innerhalb von zwei Jahren eine schriftliche Erklärung unterzeichnet haben, wenn sie weiterhin als qualifiziert gelten wollen. Tun sie dies nicht, so dürfen sie keine Anteile an kollektiven Kapitalanlagen erwerben, die ausschliesslich qualifizierten Anlegern vorbehalten sind.
Die Kommissionsmehrheit und die Verwaltung sind der Ansicht, dass diese Regelung gemäss Minderheit II überflüssig ist, da gemäss Artikel 10 Absatz 3ter Vermögensverwaltungskunden mit entsprechendem Vermögensverwaltungsvertrag automatisch als qualifizierte Anleger gelten.