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preparatory:AB 134364

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-06-15

Wortprotokoll

Wir befinden uns hier in einem sehr zentralen Teil der Revisionsvorlage, denn wir schaffen hier die rechtliche Grundlage für die mögliche Anpassung von laufenden Renten, die vor dem 1. Januar 2008 wegen somatoformer Schmerzstörungen, Fibromyalgien und ähnlicher Sachverhalte zugesprochen wurden. In diesem Bereich besteht eine grosse Unsicherheit bezüglich der Notwendigkeit bzw. des Missbrauchs einer Leistung, weil die Überprüfbarkeit der Beeinträchtigung sehr schwierig ist. Das Subjektive ist bei dieser Rentensprechung sehr oft grösser als das objektiv Feststellbare. Ergibt eine Überprüfung durch die IV-Stelle, dass eines der genannten Symptome oder ein ähnlicher Sachverhalt mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar ist, so ist die Rente entsprechend anzupassen. Dabei kann von Artikel 17 Absatz 1 ATSG abgewichen werden, wenn weder eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands noch eine solche der erwerblichen Verhältnisse vorliegt. Eine Herabsetzung oder gar eine Aufhebung einer Rente erfolgt natürlich nur nach einer Prüfung des Sachverhalts. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit sind jedoch in jedem Fall die im Bundesgerichtsentscheid formulierten Kriterien zu prüfen. Zudem ist in jedem einzelnen Fall eine Güterabwägung vorzunehmen. Auf dieser Basis ist zu entscheiden, ob eine Anpassung im konkreten Fall verhältnismässig erscheint.

Wir befinden uns bekanntlich auf dem Sanierungspfad eines wichtigen, hochverschuldeten Sozialwerks. Das Einsparungspotenzial ist sehr schwer zu beurteilen, es dürfte aber im Bereich eines hohen zweistelligen oder gar eines dreistelligen Millionenbetrags einzuordnen sein.

Die Kommission hat den Streichungsantrag an ihrer Sitzung mit 8 zu 2 Stimmen abgelehnt. Ich bitte Sie, ihn heute ebenfalls abzulehnen, die Mehrheit zu unterstützen und somit auf der Linie des Bundesrates zu bleiben.

Ich verzichte auf weitere detaillierte Erläuterungen, ich habe sie vorhin schon abgegeben.

Es ist auch nicht erkennbar, warum bei der Überprüfung eine Altersgrenze von 50 Jahren bzw. eine Bezugsdauer von mindestens 10 Jahren massgebend sein soll. Auch der Eventualantrag wurde seinerzeit mit 8 zu 2 Stimmen klar abgelehnt.