Fetz Anita · Ständerat · 2013-03-04
Fetz Anita · Ständerat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2013-03-04
Wortprotokoll
Ich möchte mit diesem Antrag etwas regeln helfen, das meiner Ansicht nach bei dieser Vorlage vergessen gegangen ist. In der ganzen Botschaft findet sich die Bezeichnung "AHV" ebenso wenig wie das Wort "Erziehungsgutschrift". Mit dieser Vorlage wird aber an einem Punkt geschraubt, der bei den AHV-Erziehungsgutschriften Folgen hat.
Sie erinnern sich: Bei der 10. AHV-Revision wurden vom Parlament ja die Erziehungsgutschriften eingeführt. Damals war das natürlich dazu gedacht, ein Stück weit die Tatsache auszugleichen, dass die Mütter - es waren damals vor allem Mütter - durch die Erziehungsarbeit in die Situation geraten konnten, nachher im Alter über zu wenig Rente zu verfügen. Die Alleinerziehungsberechtigte wurde für das Erziehungsguthaben bei der AHV so gestellt, als ob sie ein Einkommen von etwa 42 000 Franken im Jahr hätte. Das ist eine sehr gute Regelung. Der Bundesrat hat danach in der AHV-Verordnung festgelegt, dass bei geschiedenen oder unverheirateten Paaren der allein sorgeberechtigte Elternteil die volle AHV-Gutschrift zugesprochen erhält, soweit die Eltern nichts anderes vereinbaren. [PAGE 17]
Jetzt wird beim Sorgerecht die gemeinsame Sorge als Regelfall etabliert, was natürlich auch eine Auswirkung auf die Erziehungsgutschriften hat, und zwar diese, dass das fiktive Einkommen kurzerhand halbiert wird, unabhängig davon, wer tatsächlich die Obhut für das Kind oder die Kinder hat. Ich meine, man müsste das sinnvollerweise auch so regeln, dass nämlich die Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge nach Scheidung ganz dem Elternteil zugeschrieben werden, der die tatsächliche Obhut und damit eben weniger Verdienstmöglichkeiten hat.
Das ginge auch in der Verordnung. Nur steht das in der Botschaft nirgends. Deshalb habe ich Ihnen diesen Antrag gestellt. Ich bitte Sie, diesem Antrag zuzustimmen, weil das sonst wirklich eine Inkongruenz bedeuten würde. Es ist ja schliesslich entscheidend, wer die Arbeit mit dem Kind hat, und es ist völlig egal, ob die elterliche Sorge gemeinsam ausgeübt wird. Irgendjemand hat die Obhut über das Kind, und das weiss man dann auch.