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Stadler Markus · Ständerat · 2013-03-04

Stadler Markus · Ständerat · Uri · Grünliberale Fraktion · 2013-03-04

Wortprotokoll

Der Minderheitsantrag entstand aus der Überlegung, dass nicht nur, aber auch in Scheidungs- und Kinderbetreuungsfragen die Vernunft des einen - ob nun Mann oder Frau - die Unvernunft des anderen bedeuten kann und dass demzufolge das Wort "verhältnismässig" eher das wiedergibt, was der Gesetzgeber meint. Eine nähere Abklärung bei der Verwaltung hat mittlerweile ein Zweifaches ergeben:

1. Die Adjektive "vernünftig" und "verhältnismässig" finden sich beide verschiedentlich im ZGB. Es lässt sich also keine idealtypische Zuordnung der Begriffe feststellen, wonach zum Beispiel die Vernunft nur dem Privatrecht, die Verhältnismässigkeit nur dem öffentlichen Recht gehörte.

2. Beide Begriffe sind auslegungsbedürftig.

Angesichts der Bedeutung der vorliegenden ZGB-Revision für die Praxis und des Charakters meines Minderheitsantrages, der in der Nähe des Aktionsfeldes der Redaktionskommission liegt, raten mir Vernunft und Verhältnismässigkeit, den Antrag zurückzuziehen - was ich tue.

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