Rickli Natalie Simone · Nationalrat · 2013-06-03
Rickli Natalie Simone · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-06-03
Wortprotokoll
Mit meiner parlamentarischen Initiative will ich erreichen, dass das Gericht bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe die Gewährung einer bedingten Entlassung ausschliessen kann, wenn der Täter zum wiederholten Male, auf besonders skrupellose Weise oder mit besonders verwerflicher Absicht gehandelt hat.
Lebenslänglich im Strafgesetzbuch bedeutet heute nicht lebenslänglich. In der Regel werden die Täter nach Artikel 86 Absatz 1 nach 15 Jahren bedingt entlassen. Nach Artikel 86 Absatz 4 ist dies bereits nach 10 Jahren möglich, nämlich dann, wenn ausserordentliche, in der Person des Gefangenen liegende Umstände dies rechtfertigen. Was solche Umstände sind, wird nicht näher definiert. Nach Artikel 77a des Strafgesetzbuchs sind bei lebenslänglichen Freiheitsstrafen sogar Arbeits- und Wohnexternate möglich.
Die Verwaltung hat uns in der Kommission mitgeteilt, dass lebenslänglich Verurteilte im Schnitt nach 15,3 Jahren bedingt entlassen werden. Das ist also der Regelfall; nur einzelnen Tätern wird die bedingte Entlassung nicht gewährt. Was passieren kann, wenn die Behörden einem gefährlichen Straftäter Strafvollzugslockerungen gewähren, haben wir leider im Fall Payerne, dem Mord an Marie, gesehen. Dieser Täter hatte sogar nur eine 20-jährige und keine lebenslängliche Freiheitsstrafe erhalten.
Unser Strafgesetzbuch ist zu sehr auf den Täter ausgerichtet: Es will den Täter heilen, therapieren, resozialisieren und möglichst früh in die Freiheit schicken. Die Sicherheit der Bevölkerung wird heute weniger gewichtet. Das darf nicht sein.
Nach dem Strafgesetzbuch werden nur wenige, besonders brutale Delikte - in der Regel Mord - mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedroht. Gerade bei besonders gefährlichen Straftätern und Wiederholungstätern lässt sich eine wirklich lebenslängliche Freiheitsstrafe mit Blick auf die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit rechtfertigen. In vielen anderen Ländern ist dies geltendes Recht.
Einfach formuliert heisst meine Forderung also: Lebenslang muss für besonders gefährliche Täter wirklich lebenslang heissen. Gemeint sind diejenigen Täter, bei denen eine Verwahrung nicht möglich ist, die aber jenen Tätern ähnlich sind, bei denen die Verwahrung zum Zug kommt. Die Hürde für eine Verwahrung ist heute zu hoch - dies müssen wir aber ein anderes Mal diskutieren.
Umgesetzt werden könnte meine parlamentarische Initiative beispielsweise, indem Artikel 86 Absatz 5 des Strafgesetzbuchs in dem Sinne ergänzt würde, dass der Richter unter bestimmten Voraussetzungen bei besonders gefährlichen Tätern eine bedingte Entlassung ausschliessen könnte. Meine Forderung soll also nicht die Regel sein, sondern die Ausnahme für besonders gefährliche Täter. Diese Forderung entstand nach dem erstinstanzlichen Urteil zum brutalen Mord am Au-pair-Mädchen Lucie, begangen von einem Wiederholungstäter.
Diese parlamentarische Initiative löst nicht alle Probleme, würde aber einige, besonders gefährliche Täter lebenslang hinter Gitter bringen. Lebenslängliche Freiheitsstrafen sind übrigens EMRK-kompatibel, wie z. B. ein Entscheid aus Deutschland festhält.
Zum Schluss: Nehmen Sie den Fall des Kosovaren Shani S. aus Pfäffikon im Kanton Schwyz: Er wurde im April zu lebenslanger Haft verurteilt, weil er 2011 seine Frau und die Leiterin des Sozialamtes brutal ermordet hatte. Gemäss der Richterin ist er mit ausserordentlicher Kaltblütigkeit vorgegangen. Da er schon eineinhalb Jahre hinter Gittern verbracht hat, könnte er nach Artikel 86 Absätze 4 und 5 StGB in achteinhalb bzw. in dreizehneinhalb Jahren freikommen.
Ich bitte Sie, meiner parlamentarischen Initiative Folge zu geben, da sie mehr Sicherheit bringt, indem besonders gefährliche Täter wirklich lebenslang hinter Gittern bleiben und die Bevölkerung vor solchen Wiederholungstätern geschützt wird.