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Huber Gabi · Nationalrat · 2013-06-03

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2013-06-03

Wortprotokoll

Bei Artikel 133 sind wir systematisch bei den Scheidungsfolgen. In Absatz 1 wird gesagt, was das Gericht zu regeln hat. Dazu gehört gemäss Ziffer 4 der "Unterhaltsbeitrag". Diesen Begriff können wir jetzt ja beibehalten, nachdem Herr Vischer seine Minderheitsanträge hier und zu weiteren Artikeln, wo er ihn ändern wollte, zurückgezogen hat.

Absatz 2 sagt, was bei diesen Entscheiden zu berücksichtigen ist. Das Gericht beachtet nach Absatz 2 in der Fassung des Bundesrates, des Ständerates und der Mehrheit "soweit möglich" die Meinung des Kindes. Das bedeutet, dass es dies auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 tun müsste. Das kann es aber nicht sein. Zu den Unterhaltsbeiträgen sollen die Kinder nicht auch noch angehört werden: Sie können doch nicht wissen, wie viel die Eltern verdienen und was als Unterhaltsbeitrag angemessen ist! Es kommt dazu, dass für die Bemessung des Unterhaltsbeitrages andere Kriterien gelten, nämlich die von Artikel 285. Die Eltern können sodann auch eine Unterhaltsvereinbarung für die Kinder schliessen, die nach Artikel 282 Absatz 3 der Genehmigung des Scheidungsgerichtes bedarf.

Die Minderheitsfassung präzisiert im Gegensatz zur Fassung des Bundesrates und der Mehrheit, dass bei der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und des persönlichen Verkehrs auf alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände zu achten und auf einen gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, auf die Meinung des Kindes Rücksicht zu nehmen ist. Bei dieser Formulierung besteht keine Veranlassung und keine Pflicht des Gerichtes, das Kind auch zur Frage der Unterhaltsbeiträge anzuhören und es bei dieser Gelegenheit noch auszufragen, wie viel Vater und Mutter verdienen. Genau das, nämlich nicht zum Unterhaltsbeitrag angehört zu werden, liegt im Interesse des Kindeswohls. Im Übrigen wird der Richter aus der Anhörung des Kindes im Zusammenhang mit der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und des persönlichen Verkehrs ohne Weiteres auch die nötigen Rückschlüsse für die Regelung des Unterhalts ziehen können.

Im Übrigen freut es mich, dass wir mit dem Antrag der Minderheit Amherd auch die Gelegenheit erhalten, die Formulierung "soweit tunlich" - und damit einen bewährten Ausdruck der Rechtssprache des ZGB - beizubehalten, die auf Wunsch der Bundeskanzlei mit dem Begriff "soweit möglich" ersetzt werden soll. Die Formulierung "soweit tunlich" findet sich heute, auch wenn sie hier gestrichen würde, nach wie vor im ZGB, so in Artikel 301 Absatz 2. Sie wurde auch im Zusammenhang mit dem Erwachsenenschutzrecht in Artikel 406 Absatz 1 übernommen. Ich bin in der Zwischenzeit überzeugt, dass zwischen diesen beiden Formulierungen auch ein materieller Unterschied besteht: "Tunlich" beinhaltet auch die Komponente "soweit angezeigt", wogegen "möglich" nur die Frage der Gelegenheit aufwirft.

Im Namen der FDP-Liberalen Fraktion ersuche ich Sie bei Artikel 133 Absatz 2 um Unterstützung der Minderheit Amherd.