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Amherd Viola · Nationalrat · 2013-06-03

Amherd Viola · Nationalrat · Wallis · Fraktion CVP-EVP · 2013-06-03

Wortprotokoll

Die Minderheit beantragt, bei Artikel 133 Absatz 2 an der nationalrätlichen Fassung festzuhalten, dabei aber das Wort "möglich" durch "tunlich" zu ersetzen.

In Artikel 133 geht es um die Regelung der Elternrechte und -pflichten. Absatz 1 hält fest, dass das Gericht dabei nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses vorzugehen hat und dass es insbesondere die elterliche Sorge, die Obhut, den persönlichen Verkehr und den Unterhaltsbeitrag zu regeln hat. In Absatz 2 hält die ständerätliche Fassung weiter fest, dass bei der Regelung der vier vorerwähnten Punkte alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände zu beachten sind und dass ein gemeinsamer Antrag der Eltern sowie, soweit tunlich, die Meinung des Kindes zu berücksichtigen sind.

Demgegenüber präzisiert der Wortlaut der Minderheit, dass die für das Kindeswohl wichtigen Umstände, ein gemeinsamer Elternantrag sowie die Meinung des Kindes wohl bei der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut und des persönlichen Verkehrs, nicht aber bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrages zu beachten bzw. zu berücksichtigen sind. Die Minderheit ist der Meinung, dass diese Formulierung präziser ist, denn bei der Bestimmung des Unterhaltsbeitrages kommen neben dem Kindeswohl noch andere Entscheidkriterien wie etwa die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern zum Zug.

Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen. Die CVP/EVP-Fraktion wird ebenfalls dem Minderheitsantrag zustimmen.