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Huber Gabi · Nationalrat · 2013-06-03

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2013-06-03

Wortprotokoll

Hier geht es um die Frage, wer nach erfolgter Scheidung dafür zuständig sein soll, die Zuteilung der elterlichen Sorge neu zu regeln, wenn sich die Verhältnisse nach der Scheidung wesentlich verändert haben. Ohne dass im Vernehmlassungsverfahren eine entsprechende Forderung gestellt worden wäre, wurde bekanntlich im bundesrätlichen Entwurf im Gegensatz zur Vernehmlassungsvorlage die Kindesschutzbehörde für die strittige Neuregelung der elterlichen Sorge für zuständig erklärt, und zwar mit der Begründung, man wolle die Zuständigkeiten vereinfachen.

Für unstrittige Neuordnungen der elterlichen Sorge und des Unterhaltsbeitrages ist seit dem Jahr 2000 tatsächlich die Kindesschutzbehörde zuständig. Strittige Neuordnungen der elterlichen Sorge sind aber in aller Regel mit einer Neuordnung der Unterhaltsbeiträge verbunden, sodass in diesen Fällen eben doch das Gericht angerufen werden muss. Würde also bei der Kindesschutzbehörde nur ein Antrag auf Neuordnung der elterlichen Sorge gestellt, bestünde die Gefahr, dass dann trotzdem in einem zweiten Verfahren das Gericht den Unterhaltsbeitrag neu ordnen müsste, was tatsächlich wenig verfahrensökonomisch wäre.

Der Nationalrat hat deshalb in der Herbstsession entschieden, bei den Zuständigkeiten beim geltenden Recht zu bleiben. Der Ständerat ist ihm gefolgt.

Die Frau Bundesrätin erinnerte in der Kommission und im Ständerat daran, dass die Kantone mit dem Inkrafttreten des neuen Erwachsenen- und Kindesschutzrechts zum Teil mit enormem Aufwand neue, professionelle Fachbehörden einsetzen mussten, welche sich für die infragestehenden Fälle geradezu anbieten würden. Das ist aber kein Grund dafür, etwas zu ändern, was sich bewährt hat und in der Praxis keine Probleme bietet. Im Gegenteil, es würden, wie aufgezeigt, Doppelspurigkeiten eingeläutet.

Die Minderheit Reimann Lukas will nun ebenfalls beim geltenden Recht bleiben, bei allen Absätzen bzw. beim ganzen Artikel. Sie lehnt aber offenbar die redaktionelle Änderung in Absatz 2 und die in Absatz 4 zum Ausdruck kommenden Auswirkungen des Kommissionsbeschlusses zu Artikel 133 Absatz 1 Ziffer 4, der jetzt auch ein Beschluss Ihres Rates ist, ab. Das kann man einfacher und präziser haben - mit dem Antrag der Mehrheit, den die FDP-Liberale Fraktion unterstützt und den ich Ihnen nochmals beliebt machen möchte. [PAGE 701]