Lexipedia

Schwander Pirmin · Nationalrat · 2013-06-19

Schwander Pirmin · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-06-19

Wortprotokoll

Ich spreche zur Motion des Ständerates 12.3976, "Strafbarkeit der Hehlerei mit gestohlenen Bankkundendaten". Die Motion des Ständerates beauftragt den Bundesrat, die Verwendung sowie die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe von unrechtmässig erworbenen Bankkundendaten unter Strafe zu stellen. Gleichzeitig soll eine Ausdehnung auf die Publikation von unrechtmässig erworbenen Bankkundendaten und auf die Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses geprüft werden. Dabei sollen das Geheimhaltungsinteresse der Informationsinhaber und -betroffenen, das öffentliche Interesse sowie die Verhältnismässigkeit berücksichtigt werden.

Wir haben in der Kommission die Frage des Handlungsbedarfs diskutiert. Wir haben aber auch die Frage diskutiert, ob es sinnvoll und zweckmässig ist, "nur" für Bankkundendaten einen neuen Straftatbestand zu schaffen. Wie Sie aus den Unterlagen ersehen, sieht die Mehrheit keinen Handlungsbedarf. Die Minderheit sieht allerdings einen dringenden Handlungsbedarf.

Worum geht es? Etwas salopp ausgedrückt, geht es um die Frage, ob beim Diebstahl von Bankkundendaten nicht nur der Ersttäter, sondern auch die Folgetäter bestraft werden sollen. Diese Frage ist insofern sehr aktuell, als wir immer wieder mit dem Diebstahl und der Weitergabe beziehungsweise dem Verkauf von Bankkundendaten konfrontiert werden. Unbestritten war in der Kommission, dass derjenige bestraft wird, der die Bankkundendaten klaut oder zum Diebstahl anstiftet.

Was sind nun die Gründe der Mehrheit? Daten haben keine Sachqualität. Die Mehrheit ist folgender Ansicht: Wenn Daten Sachqualität erhalten sollen, dann müssen konsequenterweise alle Daten diese erhalten. Datenhehlerei auf die Bankkundendaten zu beschränken ist für die Mehrheit eine gefährliche Tendenz und ein Versuch, eine Lösung nicht nach dem Recht, sondern nach politischer Opportunität zu suchen.

Der Bundesrat selbst hat aufgezeigt, dass die Ausdehnung auf alle Daten sehr problematisch ist. Für die Mehrheit ist die Einschränkung auf die Bankkundendaten ebenso heikel und problematisch. Wenn wir die Information schützen, dann schützen wir auch gleichzeitig schlechte Informationen. Es gibt keinen objektiven Grund, die Frage der Datenhehlerei auf die Bankkundendaten zu beschränken. [PAGE 1071]

Heute haben wir beim Bankkundengeheimnis einen ausgedehnten Schutz: Auch die Anstiftung oder die versuchte Anstiftung zur Entwendung von Bankkundendaten sind nach Börsengesetz, nach Bankengesetz und nach Kollektivanlagengesetz strafbar. Nicht strafbar ist, wenn bei Bankkundendaten nach der unrechtmässigen Entwendung irgendeine Weiterverwendung erfolgt, sei es, dass sie publiziert werden, sei es, dass sie an ausländische Behörden weitergegeben werden.

Für die Mehrheit der Kommission ist die Beweisführung sehr problematisch und schwierig. Jemandem nachzuweisen, er habe von der unrechtmässigen Verwendung der Bankkundendaten von Beginn weg Kenntnis gehabt, ist ein Ding der Unmöglichkeit. Und wenn jemand von Beginn weg Kenntnis hat, dann ist der Tatbestand der Mittäterschaft oder der Anstiftung oder der versuchten Anstiftung zu überprüfen. Diese Tatbestände haben wir bereits unter Strafe gestellt.

Die Minderheit ist überzeugt, dass wir eine Gesetzeslücke haben und dass Handlungsbedarf besteht. Nach Artikel 160 StGB sei die Hehlerei auf Sachen beschränkt, und der Hehler von Daten müsse bestraft werden. Es gehe auch um die Privatsphäre des Einzelnen. Die Motion nehme Rücksicht auf die Pressefreiheit; diese werde mit der Motion gar ausdrücklich gewahrt.

Aus den zuvor genannten Gründen beantragt Ihnen Ihre Kommission für Rechtsfragen mit 11 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung, die Motion abzulehnen.