Fehr Hans-Jürg · Nationalrat · 2012-02-29
Fehr Hans-Jürg · Nationalrat · Schaffhausen · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-02-29
Wortprotokoll
Ein Amtshilfeverfahren fördert ja Informationen zutage, die man vorher nicht hatte, Informationen über vermutete Steuerhinterziehung. Man darf davon ausgehen, dass es dann sehr oft nicht bei der Vermutung bleibt, sondern es tatsächlich um Steuerhinterziehung geht, die auf dem Weg dieses Amtshilfeverfahrens bekanntgeworden ist. Das ist ja der eigentliche Sinn dieses Verfahrens. Es stellt sich die Frage, wer was mit dem Wissen anfangen kann, das man auf diesem Weg beschafft hat. Nun heisst es hier, dass man dieses Wissen zur Durchsetzung des schweizerischen Steuerrechts brauchen dürfe. Das ist natürlich in Ordnung. Wir möchten das unter Buchstabe b ergänzen, indem wir dort formulieren, dass man es eben auch im Kampf gegen gewisse Formen der Kriminalität brauchen darf. Ich glaube, so weit ist das kein grosses Problem; dem können Sie ohne Weiteres zustimmen.
Der entscheidende Absatz ist aber eben der zweite, wie Kollege Schelbert vorhin zu Recht gesagt hat, weil wir uns hier tatsächlich der Region Absurdistan nähern. Wir regeln nämlich mit diesem Gesetz ein Amtshilfeverfahren, das ausländischen Steuerbehörden Informationen zukommen lässt, die ihnen von schweizerischen Steuerbehörden zugewiesen werden. Aber im Fall, dass die schweizerischen Steuerbehörden der Steuerhinterziehung eines schweizerischen Steuerzahlers auf die Spur gekommen sind, dürfen sie das Wissen, das sie im Rahmen dieses Verfahrens erworben haben, nicht verwenden. Es kann ja so etwas wie Wissensabfall geben, und es kann sein, dass im Rahmen eines Amtshilfeverfahrens gegen einen ausländischen Steuerpflichtigen eben auch Wissen über schweizerische Steuerpflichtige [PAGE 106] zutage kommt, die zum ausländischen in einer bestimmten Beziehung stehen.
Nun findet man heraus, dass der schweizerische Steuerpflichtige auch Steuern hinterzieht. Der schweizerische Steuerbeamte weiss das, aber er darf dieses Wissen nicht einsetzen, obwohl er vom schweizerischen Recht dazu verpflichtet ist, alles, was er weiss, bei der Veranlagung von Steuern einzusetzen. Das heisst, wir bringen mit dieser Bestimmung die schweizerische Steuerbehörde in eine komplett unmögliche Situation. Es erstaunt nicht, dass die kantonalen Finanzdirektoren an diesem Punkt natürlich interveniert und gesagt haben, so könne das doch nicht sein, wir könnten unseren Steuerbeamten doch nicht einen permanenten Rechtsbruch zumuten. Genau das machen wir hier aber mit dieser widersprüchlichen Gesetzgebung. Allein das sollte Sie dazu bringen, diesen Absatz 2 zu streichen.
Diese Absurdität setzt sich dann in Artikel 22 fort. Dort wird ja festgelegt, was schweizerische Behörden in Amtshilfeersuchen gegenüber ausländischen Staaten an Informationen verlangen dürfen. Da setzen wir die schweizerischen Steuerbehörden rechtlich in die zweite Klasse; das heisst, sie dürfen von den ausländischen Steuerbehörden weniger Informationen verlangen, als diese von den schweizerischen verlangen dürfen. Dies ist deshalb so, weil wir die unmögliche Situation haben, dass bei uns Steuerhinterziehung weiterhin ein durch das Bankgeheimnis geschütztes Gentleman-Delikt ist und nicht eine Straftat. Mit dieser Bestimmung zementieren wir dies. Wir legen ausdrücklich fest, dass schweizerische Steuerbeamte weniger Rechte haben als ausländische Steuerbeamte. Ich weiss nicht, wie Sie das mit dem Grundsatz der Reziprozität vereinen können, den Sie sonst wie ein Banner vor sich hertragen. Hier machen wir auf jeden Fall genau das Gegenteil. Hier schaffen wir unterschiedliches Recht zulasten der schweizerischen Steuerbehörden; auch darum sind die Kantone hier dagegen gewesen.
Wir haben hier die Chance, dieses Unding der geschützten Steuerhinterziehung endlich zu beenden, und zwar nicht nur gegenüber ausländischen Steuerflüchtlingen, sondern eben auch gegenüber Schweizerinnen und Schweizern, die systematisch Steuern hinterziehen. Wenigstens für den Fall, dass die Behörden dem auf die Schliche kommen, sollten wir sie nicht daran hindern, dann entsprechend zu handeln. Das ist der Sinn der Minderheitsanträge Fehr Hans-Jürg und Schelbert. Ich bitte Sie, diesen zuzustimmen.