preparatory:AB 135198
Fässler-Osterwalder Hildegard · Nationalrat · St. Gallen · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-02-29
Wortprotokoll
Ich beantrage Ihnen mit meiner Minderheit, in Artikel 7 Buchstabe b zu streichen. Dieser Buchstabe verlangt, dass auf Ersuchen nicht eingetreten werden darf, wenn Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind. Auf den ersten Blick sieht das vernünftig aus. Es ist aber so, dass es Doppelbesteuerungsabkommen gibt, bei denen nicht alle Steuerarten und nicht alles, was man besteuern könnte, eingeschlossen ist. Das heisst, wenn also eine Besteuerungsform, zum Beispiel die Besteuerung des Vermögens, im Doppelbesteuerungsabkommen nicht vorgesehen ist, dann dürfen auch keine Auskünfte erteilt werden. Das gilt selbst dann, wenn man im Land, welches das Ersuchen einreicht, eigentlich die Informationen darüber bräuchte, um dann auch nachprüfen zu können, ob eine Steuerhinterziehung vorliegt.
Wir haben hier also eine Einschränkung, die im Widerspruch zur angestrebten Erweiterung der Amtshilfe steht, und zwar in Bezug auf Fälle, welche der Durchsetzung des internen Steuerrechts eines Partnerstaats dienlich sind. Wenn wir die Amtshilfefähigkeit auf den Geltungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens einschränken, so könnte das Steueramtshilfegesetz sogar in Widerspruch zu staatsvertraglichen Verpflichtungen geraten, welche die Schweiz zum Beispiel mit den neuen Doppelbesteuerungsabkommen eingegangen ist. Eine Beschränkung auf Steuern, welche Gegenstand des Doppelbesteuerungsabkommens sind, ist nicht zulässig.
Zudem gibt es noch andere Formen von Steuerabkommen, bei denen unsere Partnerländer allenfalls auch Amtshilfe verlangen. Wenn dabei eine Steuerform nicht unter dieses Abkommen fällt, dann dürfte man auch keine Auskunft geben; das ist jedoch nicht im Sinne dieses Gesetzes. Es ist eine unnötige, nein, sogar eine falsche Einschränkung, die uns auch international Ärger einbringen könnte.