preparatory:AB 135215
Meier-Schatz Lucrezia · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion CVP-EVP · 2012-02-29
Wortprotokoll
Wir haben hier verschiedene Minderheitsanträge; ich werde nur zu dreien Stellung beziehen. Da nach den Abstimmungen zu den Gruppenanfragen verschiedene Fragen bereits geklärt sind, bin ich eigentlich davon ausgegangen, dass die SVP-Fraktion einige Anträge der Minderheit Baader Caspar zurückziehen würde; das ist nicht der Fall.
Ich möchte zum Minderheitsantrag Kaufmann zu Absatz 1 sprechen. Herr Kaufmann wünscht, dass die Gesuche in einer Amtssprache eingereicht werden. Das ist ganz klar eine unnötige Schikane, die in einem internationalen Kontext überhaupt keinen Sinn macht. Englisch ist nun einmal eine international anerkannte Sprache und wird weltweit verwendet. Wenn wir schon Wert auf Reziprozität, auf Gegenseitigkeit, legen, wie wir einleitend festgehalten haben, dann müssten eigentlich auch wir die Gesuche an Partnerstaaten, mit welchen wir Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet haben, in ihrer Amtssprache einreichen. Somit könnte es durchaus sein, dass wir plötzlich ein Gesuch nicht auf Englisch einreichen könnten, sondern es gemäss unseren Doppelbesteuerungsabkommen zum Beispiel auf Russisch, auf Norwegisch oder auf Spanisch einreichen müssten. Das macht nun überhaupt keinen Sinn, nicht zuletzt, weil wir wissen, dass die Vertragspartner untereinander ohnehin Englisch sprechen werden. Es mag ja gut sein, wenn man eine Lanze für die Landessprachen brechen möchte, aber ich bitte Sie, dies dort zu tun, wo es sinnvoll und adäquat ist. Das ist hier nicht der Fall.
Zum Antrag der Minderheit Fässler Hildegard zu Absatz 4: Frau Fässler hat selber gesagt, eigentlich sei er nicht nötig. Wir erachten ihn effektiv als unnötig, dies nicht zuletzt, weil wir ganz klare OECD-Standards festgelegt und diese Anliegen bereits aufgenommen haben. Darin haben wir die Antifrustrationsklausel festgelegt; eine zusätzliche Verankerung der Antifrustrationsklausel in diesem Amtshilfegesetz macht keinen Sinn. Es wäre die wiederholte Nennung einer Praxis, die wir mittlerweile auch anerkennen.
Noch zum letzten Minderheitsantrag, dem Antrag Kaufmann zu Absatz 2 Buchstaben f und g: Er verlangt, dass man einen Nachweis statt nur einer Erklärung verlangt. Ich mache einfach darauf aufmerksam, dass in den internationalen Gremien die Erklärung Usus und Standard ist und dass wir eigentlich, wenn wir noch einen Nachweis verlangen, unnötige Hürden einbauen. Es ist eigentlich nicht mehr und nicht weniger als eine zusätzliche Verhinderungsstrategie. Ein Amtshilfegesuch ist ein schnelles Gesuch. Wenn man einen Nachweis erbringen müsste, würde das ein sehr kompliziertes Verfahren erfordern. Deswegen werden wir auch diesen Antrag klar ablehnen, so wie alle anderen Minderheitsanträge, die keinen Sinn machen.